TNr. 55 Außenanlagen bei Großen Baumaßnahmen im Staatlichen Hochbau

Außenanlage
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Der Freistaat investiert jährlich über 60 Mio. € in den Bau von Außenanlagen bei Großen Hochbaumaßnahmen aller Ressorts. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht hinreichend beachtet. Bereits bei der Planung werden die langfristigen Betriebs- und Folgekosten vernachlässigt.

Der ORH hält es für notwendig, dass Bauverwaltung und Nutzer gemeinsam künftig bereits bei der Konzeption von Außenanlagen auf die Lebenszykluskosten insgesamt achten und so Nachhaltigkeit und Werterhalt sicherstellen.

Der ORH hat 2021/2022 zusammen mit den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern Augsburg, Ansbach, Regensburg und Würzburg die Planung und den Bau von Außenanlagen bei Großen Baumaßnahmen des Freistaates geprüft, die zwischen 2014 und 2020 abgerechnet wurden. Prüfungsmaßstab waren die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit[1] sowie die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns[2], insbesondere die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates (RLBau)[3].

55.1 Ausgangslage

Der Freistaat verfügt über ein umfangreiches Liegenschaftsportfolio mit annähernd 10.000 Gebäuden und Außenanlagen.[4] Deren Planung, Bau und Betrieb müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Alle Grundbesitz bewirtschaftenden und nutzenden Dienststellen (GbD) sowie die Staatlichen Bauämter (StBÄ) sind zur Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet.[5] Dies gilt für sämtliche Projektphasen staatlicher Baumaßnahmen, also von der Grundlagenermittlung über die verschiedenen Stufen der Planung, die Bauausführung und Projektsteuerung bis hin zum langfristigen Betrieb. Haushaltsmittel dürfen nicht veranschlagt oder ausgegeben werden, sofern das angestrebte Ergebnis nicht oder mit einem geringeren Mitteleinsatz erreicht werden kann. Bei der Planung neuer Maßnahmen sind insbesondere die Ziele, die Kosten einschließlich der Folgekosten und ihre Auswirkungen auf den Haushalt zu untersuchen.[6]

Außenanlagen sind innerhalb eines Baugrundstücks und außerhalb eines Gebäudes gelegene bauliche Anlagen, die u.a. zur Gestaltung und künstlerischen Ausstattung sowie zur Bewirtschaftung des Baugrundstücks und zur Versorgung von Gebäuden dienen. Der Freistaat investiert jährlich über 60 Mio. € in den Bau von Außenanlagen bei Großen Hochbaumaßnahmen aller Ressorts.[7]

55.2 Feststellungen

Der ORH prüfte in einer Querschnittsprüfung 44 Außenanlagen bei Großen Baumaßnahmen[8]. Sämtliche für die Querschnittsprüfung ausgewählten Baumaßnahmen wurden nach den Regelungen der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau 2011) realisiert. Auf Grundlage einer Aufstellung des Bauministeriums wurden von jedem der 22 StBÄ die zwei Maßnahmen mit den jeweils größten Auftragsvolumen für Außenanlagen zur Prüfung ausgewählt. Die Herstellungskosten[9] der 44 Außenanlagen beliefen sich zuzüglich der Baunebenkosten[10] auf insgesamt 65 Mio. €.

Die StBÄ können in allen Projektphasen staatlicher Baumaßnahmen, von der Planung bis zur Bauausführung und Projektsteuerung, Freiberuflich Tätige, also Architekten und Ingenieure, beteiligen. Dabei sind die haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

55.2.1 Planungswettbewerbe und Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag

Bei 13 der 44 geprüften Großen Baumaßnahmen war die Planung Ergebnis eines Wettbewerbs gemäß der Richtlinie zur Durchführung von Planungswettbewerben[11], in einem Fall eines Vergabeverfahrens mit Lösungsvorschlägen[12] und in einem weiteren Fall eines verwaltungsinternen Wettbewerbs. Bei den übrigen 29 Maßnahmen erfolgte die Vergabe freiberuflicher Leistungen ohne Durchführung eines Planungswettbewerbs bzw. ohne eine Bewertung von Lösungsvorschlägen.

Bei keinem der 15 Verfahren mit Wettbewerb bzw. Lösungsvorschlägen gaben die StBÄ in den Auslobungen konkrete Ziele zur Wirtschaftlichkeit der Außenanlagen im Hinblick auf deren Lebenszyklus vor. Die Vorgaben beschränkten sich auf erschließungstechnische, städtebauliche oder gestalterische Kriterien, in vier Fällen gaben die StBÄ zudem funktionale Ziele vor.

55.2.2 Verträge mit Freiberuflich Tätigen

Bei 20 der 44 geprüften Großen Baumaßnahmen beachteten die StBÄ die Vorgaben des VHF Bayern durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern bei der Vertragsgestaltung nicht[13]: In 9 Fällen führten Freiberuflich Tätige Leistungen aus, obwohl die StBÄ die (Weiter-)Beauftragung nicht schriftlich vereinbart hatten. In 6 Fällen vereinbarten die StBÄ in den Verträgen keine Kostenobergrenze. In 5 Fällen legten die StBÄ der Ermittlung der Kostenobergrenze nicht die Gesamtkosten der Außenanlagen, sondern die Kosten der Gesamtbaumaßnahme zugrunde; somit wurde eine überhöhte Kostenobergrenze vertraglich vereinbart.

55.2.3 Kostenmanagement

Die StBÄ bleiben unbeschadet der Verantwortung der Freiberuflich Tätigen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben insgesamt verantwortlich.[14] Vom Haushaltsgesetzgeber genehmigte Kosten staatlicher Großer Baumaßnahmen sind für die Bauverwaltung sowie die nutzenden Verwaltungen bindend und über alle Planungs- und Bauphasen einzuhalten. Kostenmehrungen sind grundsätzlich durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Vereinfachungen und kostengünstigere Lösungen auszugleichen.[15]

Bei 7 der 44 geprüften Baumaßnahmen stellte der ORH Kostensteigerungen gegenüber den ursprünglichen Aufträgen im Bereich der Außenanlagen von 25 bis 50%, bei 5 Baumaßnahmen von mehr als 50% bis in der Spitze von 232% fest. Die Planung bzw. Bauleitung dieser 12 Baumaßnahmen waren an Freiberuflich Tätige vergeben worden. Die Kostensteigerungen resultierten im Wesentlichen aus unvollständigen Ausschreibungen der Freiberuflich Tätigen sowie Änderungen im Zuge der Planung bzw. Bauausführung. Die StBÄ beauftragten die Ausführung abweichender, geänderter oder zusätzlicher Leistungen mittels Nachtragsvereinbarungen oder Bestellscheinen. Teilweise wurden Leistungen im Zuge der Schlusszahlung vergütet, ohne dass ein schriftlicher Auftrag vorlag; Kostenkontrolle und -steuerung waren so nicht möglich.

55.2.4 Beteiligung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle

Die StBÄ sollen die GbD bereits in der Phase der Projektentwicklung bei der Beschreibung ihrer Bedarfe unterstützen.

Auf Grundlage der genehmigten Bauanträge[16] erstellten die StBÄ für die 44 vom ORH geprüften Maßnahmen jeweils eine Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)[17] als Voraussetzung für die haushaltsrechtliche Genehmigung. Bei Einschaltung von Freiberuflich Tätigen hatten die StBÄ die HU-Bau abschließend zu prüfen. Dabei waren insbesondere die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung sowie die Folgekosten zu berücksichtigen. Die GbD erklärten ihr Einverständnis zur fertiggestellten HU-Bau.[18]

Bei 13 der 44 Großen Baumaßnahmen hatten die GbD nach eigener Aussage keine bzw. keine ausreichende Gelegenheit, sich in die Planungen der Außenanlagen ihrer künftigen Dienstgebäude, etwa im Hinblick auf die konkreten Bedarfe sowie die künftige Pflege und Instandhaltung, einzubringen.

Beispiele:

  • Eine GbD nahm wie folgt Stellung: „Eine Einflussnahme während der Entwicklungs- und Planungsphase war nicht möglich. Die Planung der Außenanlagen lag in Händen eines Gartenplaners, der als Partner des zuständigen Architekturbüros tätig war. Wünsche und Anregungen wurden nicht abgefragt und auch nicht berücksichtigt. Die nahezu vollständige Versiegelung der Fläche im Innenhof widerspricht dem Leitbild der […] Hochschule und sorgt nach wie vor für Beschwerden, insbesondere auch von Seiten der Studierenden.“
     
  • Eine weitere GbD nahm wie folgt Stellung: „Aus Sicht der Grünflächenpflege (Pflegeaufwand, Funktion, Standortgerechtigkeit) gibt es einige Aspekte, die wir versucht hätten zu vermeiden (z.B. Baumtröge auf […], großflächige Bodendeckerpflanzungen, nicht standortgerechte Pflanzenauswahl, Rosen an Sitzflächen, vorhandene Wurzelunkräuter im verwendeten Boden, Bodenverdichtungen, Staunässe, Kombination von Photovoltaik mit Dachbegrünung).“
     
  • Das landschaftsplanerische Konzept für ein Hochschulgelände sah wasserführende Rinnen als Gestaltungselemente vor. Die GbD lehnte die Rinnen im Hinblick auf ihre Betreiberverantwortung sowie den voraussichtlichen Unterhaltungs- und Kostenaufwand ab. Die Bauverwaltung hielt am architektonischen Konzept fest, die Rinnen wurden ausgeführt und in Betrieb genommen. Die GbD legte die wasserführenden Rinnen in der Folge still und überdeckte sie, um Stolperfallen zu vermeiden.

55.2.5 Ermittlung der Baunutzungskosten

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Unterlagen vorliegen, aus denen u.a. die Ausführungsart und die Kosten ersichtlich sind. Eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ist beizufügen.[19] Für Große Baumaßnahmen müssen die Baunutzungskosten, gegliedert in die Kostengruppen „Betriebskosten“ und „Reinigung und Pflege der Außenanlagen“, ermittelt und ausgewiesen werden.[20]

Bei 26 von 44 geprüften Maßnahmen ermittelten die StBÄ die Betriebskosten für die Reinigung und Pflege der Außenanlagen nicht gemäß den Vorgaben der BayHO sowie den RLBau. In den Erläuterungsberichten zu den HU-Bau fehlte die Kostenaufstellung[21] entweder vollständig oder die Kosten für die Reinigung und Pflege der Außenanlagen waren nicht angegeben.

55.2.6 Dokumentation und Einweisung

Nach Maßgabe der RLBau übergeben die StBÄ fertiggestellte bauliche Anlagen vor deren Inbetriebnahme förmlich an die GbD. Damit geht die Verantwortung für die baulichen Anlagen auf diese über. Nach gemeinsamer Begehung und Einweisung des Betriebspersonals fertigt das Bauamt eine Niederschrift über die Bauübergabe an. Der Niederschrift sind die zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlichen Dokumentationen beizufügen, z.B. Entwurfspläne, Anlagen- und Geräteverzeichnisse, für den Betrieb einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, Übersichten zu Fristen für die Wahrnehmung von Mängelansprüchen sowie Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen.[22]

Bei 5 Maßnahmen hatten trotz vorliegender Voraussetzungen noch keine Abnahmen bzw. förmlichen Übergaben stattgefunden. Bei 5 der übergebenen 39 Maßnahmen lagen keinerlei Nachweise über eine ordnungsgemäße Dokumentation und Einweisung vor. In weiteren 6 Fällen waren die Dokumentationen bzw. Einweisungen unvollständig, es fehlten etwa Angaben zu Grundstücksgrenzen, Höhenkoordinaten, Einfriedungen, Pflanzflächen, Abmessungen und zur Belastbarkeit befestigter Flächen, zu Feuerwehrzufahrten, Ver- und Entsorgungsmedien (z.B. Leitungstrassen für Wasser, Strom, Wärme) oder Ausstattungselementen; teilweise waren in den Bestandsunterlagen nicht alle für die Außenanlagen maßgeblichen Gewerke zusammengestellt.

55.3 Würdigung und Empfehlungen

55.3.1 Planungswettbewerbe und Verhandlungsverfahren mit Lösungsvorschlag

Die StBÄ vergaben die Planung von einem Drittel der geprüften Baumaßnahmen mithilfe von Wettbewerben oder Lösungsvorschlägen. Bei keiner dieser 15 Baumaßnahmen beachteten die StBÄ die haushaltsrechtlichen Vorgaben bei der Durchführung der Vergabeverfahren: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wurden nicht als maßgebliche Kriterien zur Bewertung und Auswahl der Entwürfe definiert.

Die Verfahren erfüllten somit eine ihrer wesentlichen Funktionen nicht, in einem frühen Projektstadium eine wirtschaftliche Planung und damit möglichst geringe Lebenszykluskosten sicherzustellen.

Der ORH weist darauf hin, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben bei allen Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen konsequent zu beachten sind und im Ergebnis eine wirtschaftliche und sparsame Planung sicherzustellen ist.

55.3.2 Verträge mit Freiberuflich Tätigen

Die StBÄ verstießen in annähernd jedem zweiten Fall gegen verbindliche Vorgaben des VHF Bayern.[23] Vertragsbedingungen, Leistungspflichten und Honorarabsprachen sowie eine Kostenobergrenze sind schriftlich zu vereinbaren. Andernfalls erhöht sich für den Freistaat das Risiko wirtschaftlicher Nachteile durch Kostensteigerungen oder Rechtsstreitigkeiten.

Der ORH weist darauf hin, dass die Regelungen des VHF Bayern konsequent einzuhalten sind.

55.3.3 Kostenmanagement

Die StBÄ haben bei der Planung und Ausführung staatlicher Baumaßnahmen die Vorgabe, die haushaltsrechtlich genehmigten Budgets einzuhalten. In über einem Viertel der geprüften Fälle ergaben sich erhebliche Kostenmehrungen, welche aus unzureichenden Leistungen Freiberuflich Tätiger sowie Defiziten bei Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung resultierten. Die StBÄ stellten nicht sicher, dass die Freiberuflich Tätigen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinreichend beachteten.[24] Durch Beauftragung geänderter oder zusätzlicher Leistungen mittels Nachtrags oder Bestellschein, und damit ohne erneuten Wettbewerb, nahmen die StBÄ deutliche Kostenmehrungen in Kauf.[25]

Die StBÄ sollten ihrer Kostenverantwortung gerecht werden sowie eine vertragsgemäße und vollständige Leistungserbringung der Freiberuflich Tätigen sicherstellen.

55.3.4 Beteiligung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle

Durch mangelnde Abstimmung zwischen StBÄ und GbD wurde ein finanzieller Mehraufwand für den Freistaat in Kauf genommen. Die formale Einverständniserklärung zur Planung reicht nach Auffassung des ORH nicht aus, sofern eine angemessene Beteiligung der künftigen Nutzer am Planungsprozess nicht auch tatsächlich gewährleistet ist. Dabei müssen sämtliche Aspekte einer langwährenden Betriebs- und Nutzungsphase berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des ORH haben StBÄ und GbD gemeinsam auch die Folgekosten im Blick zu halten und so die langfristige Gesamtwirtschaftlichkeit staatlicher Liegenschaften sicherzustellen.

55.3.5 Ermittlung der Baunutzungskosten

In über der Hälfte der geprüften Fälle missachteten die StBÄ die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung der Baunutzungskosten der geplanten Außenanlagen. In diesen Fällen war aufgrund fehlender Kostenprognosen eine realistische Einschätzung künftiger Betriebskostenaufwendungen nicht möglich. Aufgrund der fehlenden Einbindung konnten die GbD auch nicht auf eine wirtschaftlichere Planung hinwirken. Die StBÄ beachteten die Auswirkungen von Planungsentscheidungen auf die spätere Betriebsphase nicht hinreichend. Damit wurde die Gesamtwirtschaftlichkeit staatlicher Liegenschaften im Hinblick auf den Lebenszyklus überwiegend nicht sichergestellt. Die Haushaltsunterlagen enthielten in über der Hälfte der geprüften Fälle die wesentlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Außenanlagen nicht.

Die Baunutzungskosten sind gemäß RLBau sorgfältig zu ermitteln.

55.3.6 Dokumentation und Einweisung

Bei mehr als einem Viertel der geprüften Fälle waren Dokumentationen lückenhaft und Einweisungen nicht oder nicht vollständig erfolgt. In der Folge fehlten den GbD wichtige Grundlagen, um ihre Liegenschaften ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu betreiben. Dadurch erhöhte sich etwa das Risiko von Schäden an baulichen Anlagen sowie von Unfällen durch unsachgemäße Nutzung und Unterhaltung.

Der ORH weist darauf hin, dass auch die für den Betrieb von Außenanlagen erforderlichen Unterlagen wie etwa Pflegekonzepte zum Beginn der Betriebsphase vollständig bereitgestellt werden müssen.

55.4 Stellungnahme der Verwaltung

Das Bauministerium teilt die Auffassung des ORH, dass mit der Durchführung von Wettbewerben und Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen nicht nur Planungsqualität und Förderung der Baukultur sicherzustellen seien, sondern auch die Themen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit eine angemessene Berücksichtigung finden müssten. Dies umfasse selbstverständlich auch die dem Wettbewerb unterstellte Freianlagenplanung. Das durch die StBÄ verantwortlich zu führende Kostenmanagement müsse in Planung und Durchführung von Baumaßnahmen intensiviert werden. Das Bauministerium sieht in den Hinweisen und Empfehlungen des ORH eine wertvolle Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung zukünftiger Wettbewerbe und der Vergabe und Begleitung freiberuflicher Leistungen für Außenanlagen.

Die StBÄ seien um Beachtung der Prüfungsergebnisse gebeten worden. Zudem wolle das Bauministerium bei künftigen Wettbewerben nochmals auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, Landtagsbeschlüsse und Ministerialschreiben hinweisen. Das Kostenmanagement werde im Rahmen der Ausrichtung auf eine Managementbauverwaltung aktuell gegenüber dem Erhebungszeitraum wesentlich intensiviert, dazu stünden den StBÄ entsprechende Arbeitshilfen, Beratungen sowie Fortbildungen zur Verfügung.

55.5 Schlussbemerkung

Der ORH empfiehlt, bei der Entwicklung staatlicher Liegenschaften die Haushaltsgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als maßgebliche Planungsgrundsätze auch konkret umzusetzen. Dies gilt nicht nur für Gebäude, sondern in gleichem Maß für Außenanlagen. Von der Planung bis zum langfristigen Betrieb ist neben einer wirtschaftlichen Ausführung eine möglichst lange Nutzungsdauer im Sinne der Nachhaltigkeit und des Werterhalts sicherzustellen. Die Bauverwaltung muss gemeinsam mit den GbD sorgfältig die Bedarfe und langfristigen Baunutzungskosten ermitteln.

Bereits bei der Konzeption von Außenanlagen sollten ein besonderes Augenmerk auf die Lebenszykluskosten gelegt und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen angestellt werden.



[1]     Art. 7 BayHO.
[2]     Art. 90 BayHO.
[3]     Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern - RLBau 2011 - vom 25.05.2011 AllMBl. S. 309; seit 2020 RLBau 2020 vom 05.12.2019, BayMBl. Nr. 542.
[4]     9.760 staatliche Gebäude und 970 sonstige bauliche Anlagen gemäß Fachdatenbank Hochbau (FDH), Stand: 26.10.2023; Außenanlagen werden in der FDH nicht gesondert ausgewiesen.
[5]     Art. 7 BayHO i. V. m. VV zu Art. 7 BayHO; Abschnitt A Nr. 8.1 RLBau 2011.
[6]     VV zu Art. 7 BayHO.
[7]     Basis: Kostenanteil der Kostengruppe 500 DIN 276 von mindestens 6 % vom Jahresumsatz Gesamtbaukosten (von mindestens 1 Mrd. €); gemäß Datenbank PLAKODA WEB - Planungs- und Kostendaten des Bundes und der Länder (Herausgeber: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg).
[8]     Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten über 1 Mio. €, Abschnitt E RLBau 2011.
[9]     Kostengruppe 500 DIN 276 - Außenanlagen und Freiflächen.
[10]    Kostengruppe 700 DIN 276 - Baunebenkosten.
[11]    Abschnitt E Nr. 1.1 RLBau 2011.
[12]    Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - Bek. der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.04.2009 Az.: IIZ5-4634-001/09 bzw. RPW 2013 Fassung vom 31.01.2013 Bundesanzeiger AT 22.02.2013 B4; Abschnitt IV.2 Handbuch für die Vergabe und Durchführung für Freiberufliche Dienstleistungen (VHF Bayern); gem. §§ 3, 11, 24 Abs. 3 VOF und §§ 17, 74, 77 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe etwa in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen und Berechnungen verlangen.
[13]    Abschnitt I.1 i. V. m. Abschnitt VII VHF Bayern, Abschnitt G RLBau 2011.
[14]    Abschnitt A Nr. 2.2 RLBau 2011.
[15]    Abschnitt E RLBau 2011.
[16]    Abschnitt B Nr. 1.1 RLBau 2011; seit 2020 Abschnitt B RLBau 2020.
[17]    Abschnitt E Nr. 1 RLBau 2011; seit 2020 Projektplanung gemäß Abschnitt E RLBau 2020.
[18]    Abschnitt E Nrn. 1.1, 1.2 RLBau 2011.
[19]    Art. 24 Abs. 1 BayHO i. V. m. Nr. 1 VV zu Art. 24 BayHO.
[20]    Abschnitt E Nr. 1.1 RL-Bau 2011, Muster M7.BNK: Darstellung der jährlichen Kosten gemäß DIN 18960 „Kostengruppe 300 Betriebskosten“, „Kostengruppe 340 Reinigung und Pflege der Außenanlagen“; Muster M7.EP.BNK RLBau 2020.
[21]    Muster M7.BNK RLBau 2011.
[22]    Abschnitt F RLBau 2011, Abschnitt F RLBau 2020.
[23]    Abschnitt I.1 i. V. m. VI.1, § 1 Nrn. 1.1 und 1.2 sowie VII VHF Bayern.
[24]    Abschnitt VI.1, § 1 Nrn. 1.1 und 1.2 VHF Bayern.
[25]    Bericht nach § 99 BHO des Bundesrechnungshofs vom 09.02.2012 über die Auswirkungen der Vergabeerleichterungen des Konjunkturpakets II auf die Beschaffung von Bauleistungen und freiberuflichen Leistungen bei den Bauvorhaben des Bundes, abrufbar unter https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2012/vergabeerleichterungen-des-konjunkturpakets-ii-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1.