TNr. 57 Förderung des Behindertensports

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Die Förderung des Behindertensports umfasst u. a. Übungsveranstaltungen für Gruppen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behin­derung, die wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können.

Das derzeitige Förderverfahren ist aufwendig und inkonsequent. Im Interesse eines gezielten Einsatzes der vorhandenen Fördermittel sollte dieses vereinfacht werden.

Der ORH hat 2021/2022 gemeinsam mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Bayreuth die Förderung des Behindertensports in den Jahren 2016 bis 2019 geprüft. Dabei ging es ausschließlich um die Ordnungsmäßigkeit beim Vollzug der entsprechenden Richtlinie und um die Erreichung des Förderzwecks, dass möglichst viele Menschen mit Behinderung das geförderte Sportangebot nutzen können. Erhebungen wurden hierzu 2021 beim Sozialministerium, dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), bei allen den Behindertensport durchführenden Landesverbänden, der Landesarbeitsgemeinschaft für kardiologische Prävention und Rehabilitation sowie 16 ausgewählten Sportvereinen durchgeführt.

57.1 Ausgangslage

Nach der Richtlinie „Grundsätze zur Förderung des Behindertensports“ (RL) von 1991[1] werden Übungsveranstaltungen (ÜV) für Gruppen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können, im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Als ÜV gilt jede behindertensportliche Maßnahme, für die ein eigener Übungsleiter notwendig ist.

Zu den geförderten Kosten für ÜV gehören Entgelte für Übungsleiter und Sportärzte, Mieten für Sporthallen, Beschaffung von Sportgeräten und Verwaltungskosten. Neben den ÜV werden durch die RL auch Fahrtkosten für die Teilnahme an überregionalen Behindertensportveranstaltungen gefördert.

Dem Behindertensport kommt als Breitensport für Menschen mit Behinderung eine große Bedeutung zu. Er ermöglicht es ihnen, einen Einstieg in die körperliche Aktivität zu finden und ohne Druck die Freude an der Bewegung zu genießen.[2] Eine ärztliche Betreuung bzw. Überwachung ist nicht erforderlich und findet i. d. R. nicht statt. Für den Behindertensport und die Teilnahme an überregionalen Sportveranstaltungen wird im Haushaltstitel Kap. 10 05 TG 78 - 79 jährlich ein Haushaltsansatz von 790.000 € veranschlagt.

Im Gegensatz dazu wird der gesetzlich geregelte Rehasport[3] in Gruppen nach ärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Betreuung bzw. Überwachung durchgeführt. Die Kosten sind durch die gesetzlichen Krankenkassen (gKV) bzw. die Deutsche Rentenver­sicherung (DRV) zu tragen.[4] Die Ausbildungen für Übungsleiter von Behinderten- bzw. Rehasport sind unterschiedlich.[5]

Landesweit sind in Bayern ca. 400 Vereine im Bereich des Behindertensports, zu­sammengefasst in acht Landesverbänden[6], tätig.

57.2 Fördervoraussetzungen

57.2.1 Feststellungen

Für die Förderung einer ÜV ist nach der RL eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen mit einer Behinderung erforderlich.[7] Die förderfähige Maximalteilnehmerzahl beträgt in der Regel 15 Personen.[8]

Die Förderung durch das ZBFS für eine ÜV beträgt bis zu 15 €. Die Förderhöhe berechnet sich aufgrund der insgesamt abgehaltenen ÜV.

Für die Teilnahme an ÜV wird ein Nachweis über die Feststellung einer körperlichen oder geistigen Behinderung, z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, nicht gefordert. Die RL sieht für die Teilnahme an überregionalen Behindertensportveranstaltungen als Fördervoraussetzung einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 vor.[9]

Neben Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung nehmen zusätzlich Personen mit einer ärztlichen Rehasportverordnung[10] am Behindertensport teil. Diese können auch nicht behinderte Menschen erhalten. Mit einer Rehasportverordnung werden Kosten von 5,45 € je Teilnehmer je ÜV durch die gKV oder die DRV übernommen.

Der ORH hat bei 12 von 16 geprüften Vereinen festgestellt, dass sich die Gruppen schwerpunktmäßig aus Teilnehmern mit Rehasportverordnung zusammensetzen; ob diese Personen eine Behinderung hatten, war unbekannt. Ein Nachweis, ob die Teilnahme aufgrund Behinderung erfolgt, ist nach der RL nicht erforderlich. Daher konnte das ZBFS die Zusammensetzungen der Gruppen nicht überprüfen.

Im Verwendungsnachweis (VN) geben die Vereine die Zahl der im Jahr insgesamt durchgeführten ÜV und die Gesamtzahl der Teilnehmer an. Es ist nicht erkennbar, welche Teilnehmer aufgrund Behinderung an der ÜV teilgenommen haben. Eine Aufstellung der Teilnehmerzahlen an den einzelnen ÜV existiert nicht. Das ZBFS kann nicht feststellen, ob für jede ÜV die erforderlichen Teilnehmerzahlen erreicht wurden.

57.2.2 Würdigung und Empfehlungen

Generell ist strikt zwischen Behindertensport und Rehasport zu unterscheiden. Beim Behindertensport soll Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung ein Breitensportangebot ermöglicht werden, das auf dem Vereinssektor so nicht angeboten wird. Eine ärztliche Betreuung bzw. Überwachung ist nicht zwingend vorgesehen. Der Rehasport erfordert diese dagegen zwingend. Dabei liegt ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der gKV bzw. DRV vor.

Fördervoraussetzung des Behindertensports ist gemäß der RL, dass grundsätzlich mindestens fünf Menschen mit einer Behinderung an der Sportgruppe teilnehmen. Das ZBFS hat sicherzustellen, dass die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Menschen mit Behinderung für alle ÜV durchgängig nachgewiesen wird.

57.3 Förderverfahren

57.3.1 Feststellungen

Die Landesverbände stellen für ihre Mitgliedsorganisationen bis zum 01.10. des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres einen Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung beim ZBFS. Nach Antragstellung bewilligt das ZBFS die Höhe der Zuschüsse im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Dabei berechnet das ZBFS - ungeachtet der beantragten Zahl der ÜV - die Zahl der zu fördernden ÜV aus dem Durchschnitt der tatsächlich durchgeführten ÜV der letzten drei Jahre anhand der VN. Diese werden mit einem durch das ZBFS jährlich neu festgelegten und für alle Landesverbände gleichen Festbetrag je abgehaltener ÜV multipliziert. Dabei verfolgt die Verwaltung das Ziel eines einheitlichen Festbetrags je ÜV bei allen Landesverbänden. Alle Bewilligungsbescheide des ZBFS enthalten eine Nebenbestimmung, wonach sich bei weniger abgehaltenen ÜV nicht automatisch die Zuwendung verringert. Dies würde nur dann eintreten, wenn die Maximalförderung von 15 € für eine ÜV überschritten würde. Im geprüften Zeitraum wurde die Maximalförderung nie erreicht. Der Bewilligungsbescheid ergeht frühestens im Juni des Bewilligungsjahres, teilweise auch später.

Die Antragsteller müssen bis 15.04. des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen VN vorlegen.[11] Dieser beinhaltet u. a. Angaben zu Anzahl der ÜV und Anzahl der Teilnehmer. Bei Abweichung der mit Bescheid festgestellten ÜV zu den im VN nachgewiesenen ÜV verbleibt es grundsätzlich bei der bewilligten Fördersumme. Aufgrund der vorgenannten Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden wird diese im VN-Verfahren grundsätzlich nicht mehr angepasst. Dieses Verfahren führt im Ergebnis bei allen Landesverbänden zu unterschiedlichen tatsächlichen Förderbeträgen je ÜV.

TNr 57 Tab 81 Im Ergebnis unterschiedliche Förderung einer ÜV (€)
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Das ZBFS legte für jedes Jahr einen einheitlichen Förderbetrag je ÜV fest, die tatsächlichen Förderbeträge je ÜV weichen von Landesverband zu Landesverband deutlich ab. So ergibt sich für 2018 eine Spanne von 7,08 bis 11,27 € je ÜV, in Abweichung vom ursprünglich festgelegten einheitlichen Förderbetrag von 8,44 €. Diese Abweichungen sind sowohl dem ZBFS als auch dem Sozialministerium seit Jahren bekannt. Als Begründung für die fehlende Korrektur gibt das Sozialministerium den Verwaltungs­aufwand für die Fördersachbearbeitung und auch für die Landesverbände im Falle nachträglicher Anpassungen an.

57.3.2 Würdigung und Empfehlungen

Das derzeit und seit vielen Jahren praktizierte Förderverfahren ist aufwendig und inkonsequent. Durch die Berechnung der Fördersumme je ÜV aufgrund von Zahlen aus den VN der vergangenen drei Jahre werden noch nicht vorhersehbare Gegebenheiten, wie z. B. neue Sportgruppen, nicht berücksichtigt. Dadurch wichen die tatsächlichen Zahlen der ÜV im Bewilligungsjahr und damit auch die tatsächlich zur Verfügung stehenden Fördersummen immer von den der Bewilligung zugrunde liegenden Zahlen bzw. der bewilligten Fördersumme ab.

Die tatsächlichen Zahlen der ÜV legen die Antragsteller im VN-Verfahren vor. Das ZBFS führt keine Neuberechnungen anhand der tatsächlichen ÜV durch, solange nicht die maximale Förderpauschale von 15 € überschritten wird. In den geprüften Jahren hätte sich, unter Berücksichtigung der tatsächlichen ÜV laut VN, ein von der Bewilligung teilweise abweichender Förderbetrag errechnet. Dies führt im Ergebnis, entgegen der Zielsetzung der Verwaltung, zu uneinheitlichen Förderbeträgen je ÜV. Die Landesverbände, die mehr ÜV als bewilligt anboten, erhielten im Ergebnis pro ÜV eine geringere Förderung. Die Landesverbände, die dagegen weniger ÜV als bewilligt anboten, durften die ausgereichte Förderung behalten und erhielten im Ergebnis eine höhere Förderung pro ÜV.

Das ursprüngliche Ziel, bei allen Landesverbänden jede ÜV mit einem einheitlichen Festbetrag zu fördern, wird somit nicht erreicht. Ein Abgleich mit den erst im VN nachgewiesenen tatsächlichen ÜV wäre jedenfalls nach dem aktuellen Förderverfahren notwendig.

Das Sozialministerium sollte durch ein geändertes Förderverfahren sicherstellen, dass die Haushaltsmittel gerade im Hinblick auf den Förderzweck mit größtmöglicher Wirksamkeit und nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben ausgereicht werden. Dabei sollte es auch Vereinfachungen des bisherigen, sehr aufwendigen Förderverfahrens prüfen.

57.4 Stellungnahme der Verwaltung

Die Teilnehmerdefinition bei Förderung des Behindertensports sei bewusst breit gefasst, um Exklusionen zu vermeiden. Im Verwaltungsvollzug sei die Zielgruppenzugehörigkeit trotz der weiten Formulierung überprüfbar und müsse in strittigen Fällen durch geeignete Nachweise belegt werden. Zudem dürften den Menschen mit Behinderung keine unüberwindbaren bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Differenzierung, ob bei den Teilnehmenden eine ärztliche Verordnung vorliege oder nicht, werde seitens des Sozialministeriums abgelehnt. Diese würde die Gefahr bergen, dass die notwendige Anzahl an Teilnehmenden mit Behinderung nicht erreicht werde. Dies könnte zu einem Rückgang des Angebots an ÜV im Behindertensport und zu einem erhöhten Aufwand für Vereine, Verbände und Bewilligungsbehörde führen.

Die derzeitige Berechnung der Zuschusshöhe pro ÜV und zur Anzahl der geförderten ÜV basiere auf den in der Vergangenheit tatsächlich erbrachten ÜV. So würde gewährleistet, dass Vereine nicht durch überhöhte Angaben der geplanten ÜV überproportional bevorzugt würden. Mit Überarbeitung der RL werde die Umstellung des Verfahrens auf eine nachträgliche Auszahlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen ÜV geprüft.

57.5 Schlussbemerkung

Behindertensport unterscheidet sich vom Rehasport bezüglich der erforderlichen Ausbildung der Übungsleiter und der ggf. erforderlichen medizinischen Betreuung der Teilnehmer; dies sollte bei der vom Sozialministerium angekündigten Überarbeitung der RL berücksichtigt werden.

Der ORH stimmt mit dem Sozialministerium überein, dass im Interesse eines gezielten Einsatzes der Fördermittel möglichst vielen interessierten Menschen mit Behinderung eine Teilnahme am Sportangebot ermöglicht wird. Gerade deshalb sollte das aufwendige Förderverfahren vereinfacht werden.



[1]     Richtlinie „Grundsätze zur Förderung des Behindertensports“ vom 16.09.1991 Nr. IV 4/5524-1/10/91.
[2]     Abrufbar unter www.aok.de/pk/magazin/sport/fitness/warum-sport-fuer-menschen-mit-behinderung-so-wichtig-ist/.
[3]      Abrufbar unter www.aok.de/gp/ergaenzende-leistungen/rehabilitationssport-und-funktionstraining.
[4]     § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. -Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R.
[5]      Abrufbar unter www.bvs-bayern.com/lehre/ausbildungen/.
[6]     Bayerischer Gehörlosen-Sportverband e. V. (Gehörlosen SB), Bayerischer Landes-Sportverband e. V. (BLSV), Bayerischer Sportschützenbund e. V., Behinderten- und Rehabilitationssportverband Bayern e. V. (BVS),
Deutscher Caritasverband - Landesverband Bayern e.V. (Caritas), Diakonisches Werk Bayern e. V. (Diakonie), Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Landesverband Bayern e. V. (Lebenshilfe) und Paritätischer Wohl­fahrtsverband Landesverband Bayern e.V. (Der Paritätische).
[7]     Bei Teilnahme von Schwerstbehinderten beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Personen.
[8]     Bei Teilnahme von Schwerstbehinderten beträgt die förderfähige Maximalteilnehmerzahl sieben Personen.
[9]     RL Nr. 1.2.2.
[10]    Rehasportverordnung, abrufbar unter https://www.kbv.de/media/sp/Muster56_2023.pdf.
[11]    RL Nr. 2.2.2.