TNr. 01 Haushaltsrechnung 2023

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Die Haushaltsrechnung 2023 schließt ausgeglichen ab. Die darin aufgeführten Beträge stimmen mit der Buchführung überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind, von wenigen Fällen abgesehen, ordnungsgemäß belegt.

 

Das Finanzministerium legte mit Schreiben vom 04.10.2024[1] dem Landtag und dem ORH die Haushaltsrechnung 2023 vor.[2] Die Haushaltsrechnung wurde auf der Grundlage des HG 2023[3] aufgestellt. Sie enthält alle in Art. 81 bis 85 BayHO vorgeschriebenen Abschlüs­se, Erläuterungen und Übersichten sowie den Abschlussbericht.

1.1                        Haushaltsabschluss

Die Buchführung für das Haushaltsjahr 2023 wurde am 25.04.2024 abgeschlossen. Der maßgebliche Abschluss für die Haushaltsrechnung ist das rechnungsmäßige Jahresergeb­nis.[4] Für diese Berechnung wird auf die Ist-Ergebnisse und die Entwicklung der Haushalts­reste zurückgegriffen. Für 2023 weisen die Haushaltsrechnung und die Buchführung fol­gende Beträge aus:

Tabelle 01 Rechnungsmäßiges Jahresergebnis 2023 (€)
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Das rechnungsmäßige Jahresergebnis beträgt „null“. Damit ist die Haushaltsrechnung 2023 ausgeglichen. Ein abzuwickelnder Überschuss oder Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO entstand nicht.

Die nach Haupt- bzw. Obergruppen gegliederte Übersicht stellt die im Haushaltsplan 2023 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben den Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2023 gegenüber:

Tabelle 02 Soll-Ist-Vergleich der Einnahmen und Ausgaben 2023 (Mio. €)
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Die Ist-Einnahmen 2023 lagen wie im Vorjahr per Saldo über den veranschlagten Ein­nahmen. Dies ist insbesondere auf deutlich höhere Zuweisungen und Zuschüsse mit Aus­nahme für Investitionen, insbesondere vom Bund, höhere Verwaltungseinnahmen und Ein­nahmen aus dem Schuldendienst sowie die höheren Steuereinnahmen zurückzuführen.

Die Ist-Ausgaben 2023 überstiegen insgesamt erneut die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Ist-Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben mit 5,9 Mrd. € deutlich über den veranschlagten 5,3 Mrd. € lagen. Grund hierfür sind u.a. die höheren Ist-Ausgaben in diesem Bereich für die Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern (vgl. TNr. 1.4). Auch beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) lagen die Ausgaben mit 1,1 Mrd. € u.a. aufgrund der Wei­terleitung von Bundes- und Drittmitteln wieder über den veranschlagten 0,4 Mrd. €. Zudem konnten deutlich mehr Mittel (4,3 Mrd. €) an Rücklagen und Fonds - insbesondere der Jahresüberschuss 2023 an die Haushaltssicherungsrücklage - zugeführt werden, als ursprünglich geplant (0,2 Mrd. €).

Auf die einzelnen Veränderungen wird in den TNrn. 3 bis 11 näher eingegangen.

1.2                        Haushaltsreste

Aus dem Haushaltsjahr 2023 wurden Ausgabereste von 12,4 Mrd. €[5] (Vorjahr: 14,1 Mrd. €, -12,3%) und Einnahmereste von 19,2 Mrd.  € (Vorjahr: 18,0 Mrd. €, +6,9%) in das Haushaltsjahr 2024 übertragen.

Haushaltsreste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben oder Einnah­men geringer sind als die, die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

1.2.1                    Ausgabereste

Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Ausgabemittel sind kraft Gesetzes übertragbar, wenn es sich um Investitionsausgaben (HGr. 7 und 8) oder Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt. Zudem können Ausgaben gemäß DBestHG im Rahmen der Budge­tierung übertragbar sein oder durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wer­den. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung weiterhin erforderlich ist. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn aufgrund der veranschlagten Haushaltsmittel rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die noch erfüllt werden müssen.[6]

Das Finanzministerium stimmte der Übertragung folgender Ausgabereste des Jahres 2023 in das Haushaltsjahr 2024 zu:

Tabelle 03 Ausgabereste (Mio. €)
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Die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt stiegen um 196,9 auf 10.680,2 Mio. € an (+1,9%).

Das 2022 eingeführte Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) wurde 2023 vollstän­dig abfinanziert. Beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) fielen Ausgabereste von 1.494,5 Mio. € an (12,1% aller Ausgabereste). Diese wurden mit der Fortführung und Abfinanzierung der bereits begonnenen und in 2024 fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie begründet. Für die Abwicklung des Härtefallfonds Bayern wurden Ausgabereste von 160,5 Mio. € übertragen.

Insgesamt verteilten sich die verbliebenen Ausgabereste folgendermaßen auf die verschie­denen Ausgabearten:

Tabelle 04 Ausgabereste nach Ausgabearten - Gesamthaushalt (Mio. €)
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Die Übertragung der Ausgabereste war nicht zu beanstanden, soweit die Ausgabereste im zulässigen und sachlich notwendigen Umfang gebildet wurden und das Finanzministerium in die Übertragung und Inanspruchnahme gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO eingewilligt hat. Allerdings wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Aus­gabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHO nicht ausreichend beachtet.[7]

Insgesamt reduzierten sich die Ausgabereste um 1.729,1 auf 12.351,5 Mio. € (-12,3%). Der Rückgang der Ausgabereste ist auf die Abfinanzierung des Corona-Investitionspro­gramms sowie die rückläufigen Ausgabereste für den Sonderfonds Corona-Pandemie zurückzuführen. Zudem wurde dem Anstieg durch die Veranschlagung von 746,9 Mio. € globalen Minderausgaben[8] in den Epl. 02 bis 10 und 12 bis 15 sowie einem Resteeinzug von 424,9 Mio. € durch das Finanzministerium entgegengewirkt. Die Ausgabereste im Bereich der Investitionen (HGr. 7 und 8) gingen um 0,8 auf 6,5 Mrd. € (52,8% aller Ausgabe­reste) zurück.

1.2.2                    Einnahmereste

Die vom Landtag bewilligten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme[9] und zur Entnahme von Mitteln aus dem Grundstock oder aus Rücklagen werden vom Finanzministerium als Ein­nahmereste übertragen, soweit sie zur Deckung noch benötigt werden. Folgende Einnah­mereste wurden in das Jahr 2024 übertragen:

Tabelle 05 Einnahmereste (Mio. €)
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Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen für den Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) stiegen um 329,1 auf 15.411,8 Mio. € an. Zudem wurden 2023 erstmalig beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) fällige Anschlussfinanzierungen von 2.219,0 Mio. € aufge­schoben. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) gingen gegenüber dem Vorjahr um 1.308,0 Mio. € zurück (vgl. TNrn. 1.3 und 13).

Ausgaben für die in Tabelle 5 unter „Andere Einnahmereste“ genannten Investitions- und Zukunftsprogramme werden aus dem Grundstock D- Offensive Zukunft Bayern II (Privati­sierungserlöse) oder der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ Offensive Zukunft Bayern III finanziert. Hierfür hat der Landtag entsprechende Entnahmen bewilligt, die dem Haushalt als Einnahmen zufließen. Im Haushaltsvollzug werden die Entnahmen erst getä­tigt, wenn die Ausgaben abfließen. Soweit dies nicht geschieht, werden korrespondierend Einnahme- und Ausgabereste gebildet (vgl. Tabellen 3 und 5).

Insgesamt erhöhten sich die Einnahmereste 2023 um 1.239,4 auf 19.217,5 Mio. € (+6,9%). Die Übertragung der Einnahmereste war zulässig, da diese zur Deckung der Ausgabereste (12.351,5 Mio. €) und zur haushaltsmäßigen Abdeckung der noch nicht abgewickelten Kassenergebnisse des Jahres 2023 sowie der Vorjahre (6.866,0 Mio. €)[10] benötigt wurden.[11]

1.3                        Kreditermächtigungen

Der Landtag bestimmte im HG 2023,[12] in welcher Höhe das Finanzministerium Kredite auf­nehmen und diese Kreditermächtigungen übertragen darf. Die haushaltsgesetzlichen Kre­ditermächtigungen wurden wie folgt beansprucht:

Tabelle 06 Kreditermächtigungen 2023 (Mio. €)
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Seit dem Haushalt 2008[13] können nicht beanspruchte Kreditermächtigungen für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden in die folgenden Haushaltsjahre über­tragen werden.

2023 wurden im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Darlehen von 329,1 Mio. €, beim Son­derfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) von 3.000,0 Mio. € und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) von 552,0 Mio. € fällig und vom Finanzministe­rium getilgt. Davon wurden entsprechend dem HG 2023 beim Stabilisierungsfonds Finanz­markt und BayernLB 50,0 Mio. € dauerhaft getilgt. Eine weitere Schuldentilgung sah das HG 2023 nicht vor. Im Zuge des Jahresabschlusses 2023 wurden beim Sonderfonds Corona-Pandemie 100,0 Mio. € und beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB weitere 150,0 Mio. € dauerhaft getilgt.[14]

Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurden 2023 für die nicht dauerhaft getilgten Darlehen des Jahres 2023 sowie die Nachholung aufgeschobener Anschlussfi­nanzierungen früherer Jahre Kredite von insgesamt 1.660,0 Mio. € aufgenommen. Für die vorgesehene Anschlussfinanzierung der nicht dauerhaft getilgten Darlehen beim Sonder­fonds Corona-Pandemie wurden 2023 Kredite von 681,0 Mio. € aufgenommen. Die rest­lichen Anschlussfinanzierungen (2.219,0 Mio. €) wurden - ebenso wie die im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06: 329,1 Mio. €) - aufgrund vorhandener Liquidität aufgeschoben und die hierfür vorgesehenen Kreditermächtigungen übertragen.

Abbildung 01 Entwicklung aufgeschobener Anschlussfinanzierungen (Mrd. €)
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Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich kontinuierlich von 3,5 Mrd. € in 2011 über 14,0 Mrd. € in 2019 auf 19,2 Mrd. € in 2023. Davon wurden im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) 2023 erstmalig Kreditermächtigungen von 2,2 Mrd. € und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) Kreditermächtigungen von 1,6 Mrd. € (-45,4% gegenüber Vorjahr) für eine spätere Anschlussfinanzierung über­tragen.

1.4                        Haushaltsüberschreitungen

Über- oder außerplanmäßige Ausgaben können entstehen, wenn die veranschlagten Ansätze nicht ausreichen bzw. Ausgaben geleistet werden müssen, für die kein Haushalts­titel vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Ausgabeermächtigung ist die Einwilligung des Finanzministeriums. Dem Finanzministerium wird hier ein Notbewilligungsrecht einge­räumt, welches subsidiär zum Budgetrecht des Landtags ist.[15]

Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und unab­weisbares Bedürfnis handelt. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass diese nicht mehr bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zurückgestellt werden kann. Ein Nachtrag für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben ist nicht erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 5 Mio. € nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind.

Um dem Budgetrecht des Landtags Rechnung zu tragen, hat das Finanzministerium den Landtag bei Haushaltsüberschreitungen im Einzelfall von mehr als 250.000 € halbjährlich und in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

Tabelle 07 Haushaltsüberschreitungen (Mio. €)
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Die Haushaltsüberschreitungen betrugen 1,2% (Vorjahr: 2,0%) des Haushaltsvolumens. 2023 wurden in 14 Fällen über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe von über 5 Mio. € geleistet:

Vorgriffe über 5 Mio. €, die aufgrund eines Haushaltsvermerks gestattet waren, fielen in folgenden Bereichen an:

  • Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aus den beiden Titeln: Zuschüsse aus EU-Mitteln (73,8 Mio. €) und EU-Mitteln aus Umschich­tung der 1. Säule (22,4 Mio. €).
     
  • Maßnahmen zur Umsetzung des Operationellen Programms zu thematischen Zielen für stärker entwickelte Regionen im Bereich des Kultusministeriums (23,7 Mio. €).
     
  • Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts nach dem Euro­päischen Sozialfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (9,9 Mio. €).
     
  • Maßnahmen zur Umsetzung der Initiative REACT-EU (Aufbauhilfe für den Zusammen­halt und die Gebiete Europas) im Rahmen des Europäischen Sozialfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (6,3 Mio. €).

Darüber hinaus fielen folgende über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben über 5 Mio. € an:

  • Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern:
    Überplanmäßige Ausgaben für Mieten und Pachten der Grundstücke, Gebäude und Räume (145,5 Mio. €), Sicherheit (140,0 Mio. €), Gemeinschaftsverpflegung (50,0 Mio. €), Ausweichunterbringung (50,0 Mio. €), die Bewirtschaftung der Grund­stücke, Gebäude und Räume (40,0 Mio. €) sowie für die Bewirtschaftung durch Hei­zung, Beleuchtung und elektrische Kraft (20,0 Mio. €).
     
  • Überplanmäßige Ausgaben für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (BayKiBiG) (209,9 Mio. €).
     
  • Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinsteh­ender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (16,1 Mio. €).
     
  • Integration von Zuwanderern und weiterer Integrationsbedürftiger sowie Beratung und Betreuung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern: Überplanmäßige Ausgaben für Mieten und Pachten der Grundstücke, Gebäude und Räume (10,2 Mio. €).
Abbildung 02 Entwicklung der Haushaltsüberschreitungen (Mio. €)
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In den Jahren 2019 bis 2021 lagen die Haushaltsüberschreitungen zwischen 0,3 und 0,6% des Haushaltsvolumens. 2022 bewegten sich die Haushaltsüberschreitungen mit einem Anteil von 2,0% deutlich über diesem Rahmen. Grund hierfür waren insbesondere die außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für das „9 für 90-Ticket“ (sogenanntes 9-Euro-Ticket). Zudem fielen bei Kap. 03 13 für gesetzliche Leistungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern überplan­mäßige Ausgaben von 439,9 Mio. € an. Für die Erstattungen an Gemeinden und Gemein­deverbände aus den Zuweisungen des Bundes gemäß § 18 Abs. 3 AsylbLG wurden bei Kap. 03 13 zudem ein außerplanmäßiger Einnahme- und ein außerplanmäßiger Ausgabe­titel eingerichtet. Die Bundesmittel von 7,8 Mio. € wurden 2022 noch außerplanmäßig ver­einnahmt. Sie wurden aber nicht mehr verausgabt, sondern als außerplanmäßige Ausga­bereste übertragen. 2023 ging der Anteil der Haushaltsüberschreitungen wieder auf 1,2% des Haushaltsvolumens zurück. Wie im Vorjahr fielen im Bereich der gesetzlichen Leistun­gen zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern wieder hohe über­planmäßige Ausgaben an.

1.5                        Globale Veranschlagungen

Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nach Entstehungsgrund bzw. nach Zwe­cken getrennt zu veranschlagen.[16] Eine Ausnahme hiervon stellen die globalen Mehr- und Mindereinnahmen sowie die globalen Mehr- und Minderausgaben dar. Diese werden ver­anschlagt, wenn zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch unklar ist, bei welcher Haus­haltsstelle die Einnahme bzw. Ausgabe zuzuordnen oder eine Einsparung möglich ist.

2023 wurden globale Mehrausgaben von 250,0 Mio. € beim Härtefallfonds Bayern (Kap. 13 23) veranschlagt. Hierbei handelte es sich um Verstärkungsmittel, da der Mittel­bedarf der einzelnen Hilfsmaßnahmen nur schwer quantifizierbar gewesen sei. Aus diesem Ansatz hätten im Haushaltsvollzug 2023 die jeweiligen Ausgabeansätze in Kap. 13 23 bei Bedarf entsprechend verstärkt werden können. Die Mittel wurden 2023 nicht benötigt und in Abgang gestellt.

Die 2023 bei Kap. 13 02 Tit. 972 01 veranschlagten „Minderausgaben aufgrund haushalts­gesetzlicher Einsparungsmaßnahmen in sämtlichen Einzelplänen“ betrugen 420,0 Mio. € (Vorjahr: 400,0 Mio. €). Diese wurde über die haushaltsgesetzliche Sperre gemäß Art. 4 HG 2023 erbracht.

Bei Tit. 972 01 der Epl. 08 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09, 10, 12 und 15, Kap. 07 02 Tit. 972 04 und Tit. 972 05 sowie Tit. 972 06 der Epl. 02 bis 08, 10 und 12 bis 15 wurden weitere globale Minderausgaben von 746,9 Mio. € (Vorjahr: 810,8 Mio. €) veranschlagt. Diese Minderausgaben sind durch Einsparungen bei den übertragbaren Ausgabeansätzen zu erwirtschaften und bei den einschlägigen Haushaltsstellen nachzuweisen. 579,3 Mio. € dieser globalen Minderausgaben wurden als „Globale Minderausgabe zum Haushaltsab­gleich“ ausgewiesen. In der Haushaltsrechnung wurde deren Erbringung grundsätzlich vollständig und ordnungsgemäß belegt.

Darüber hinaus wurden 2023 in den Epl. 05[17] und 15[18] globale Minderausgaben zur Haus­haltskonsolidierung von 64,8 Mio. € (Vorjahr: 43,9 Mio. €) ausgebracht und ordnungs­gemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.

Zudem gab es 2023 globale Mehrausgaben (1,7 Mio. €) und Minderausgaben (3,0 Mio. €) für sächliche Verwaltungsausgaben: Bei Kap. 08 02 Tit. 548 01 brachte das Landwirt­schaftsministerium für sächliche Verwaltungsausgaben globale Mehrausgaben von 0,7 Mio. € aus. Die Einsparungen hierfür wurden ordnungsgemäß erbracht. Im Bereich des Umweltministeriums wurden für sächliche Verwaltungsausgaben, wie im Vorjahr globale Mehrausgaben von 1,1 Mio. € und globale Minderausgaben von 3,0 Mio. € (Vorjahr: 3,0 Mio. €) ausgebracht; die Minderausgaben wurden grundsätzlich ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.[19]

1.6                        Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayHO)

Die in der Haushaltsrechnung 2023 aufgeführten Beträge stimmen mit den in der Buch­führung nachgewiesenen Beträgen überein. Die Haushaltsrechnung wird mittels eines IT-Verfahrens aus den gebuchten Einnahmen und Ausgaben erstellt.

Die Einnahmen und Ausgaben waren - abgesehen von wenigen Fällen - ordnungsgemäß belegt. Die Prüfung erfolgte u.a. anhand eines mathematisch-statistischen Stichproben­verfahrens.

Soweit der ORH feststellte, dass Einnahmen oder Ausgaben nicht an der für sie vorgeseh­enen Haushaltsstelle gebucht waren, beanstandete er dies. Auf die Gesamtrechnung hatte dies keine Auswirkung.

Die Erklärungen für das Haushaltsjahr 2023, wonach sich im Rahmen einer ordnungsge­mäßen Verwaltungsführung und -überwachung während des vorgenannten Haushaltsjah­res keine Anhaltspunkte für Einzahlungen im jeweiligen Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind, wurden für alle Einzelpläne ohne Einschränkung abgegeben.



[1]     LT-Drs. 19/3558 vom 08.10.2024.

[2]     Art. 80 BV i. V. m. Art. 80 und Art. 114 Abs. 1 BayHO.

[3]     HG 2023 vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128), dieses war Maßstab für den Haushaltsvollzug durch die Verwaltung und somit auch Prüfungsmaßstab für den ORH.

[4]     Art. 83 Nr. 2 d) BayHO.

[5]     Vgl. TNr. 17.

[6]     Art. 45 und Art. 19 BayHO.

[7]     ORH-Bericht 2020 - Ergänzungsband TNr. 10.

[8]     Tit. 972 01 der Epl. 08 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Kap. 07 02 Tit. 972 04 und Tit. 972 05 sowie Tit. 972 06 der Epl. 02 bis 08, 10 und 12 bis 15, vgl. TNr. 1.5.

[9]     Art. 18 Abs. 3 BayHO, Art. 2 HG 2023.

[10]    Vgl. Tabelle 1 Nr. 3.

[11]    Art. 2, und Art. 8 Abs. 3 HG 2023.

[12]    Art. 18 Abs. 3 BayHO i.V.m. Art. 2 HG 2023.

[13]    Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 i.d.F. des 1. NHG 2008, ab 2009/2010 Art. 8 Abs. 3 HG.

[14]    Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHO.

[15]    Art. 37 BayHO.

[16]    Art. 17 Abs. 1 BayHO.

[17]    Kap. 05 02 Tit. 972 01 -38,4 Mio. €.

[18]    Kap. 15 02 Tit. 972 01 -26,4 Mio. €.

[19]    Kap. 12 02 Tit. 548 01 und 549 01.