TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen

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Rücklagen und Sondervermögen sind zweckgebunden mit Ausnahme der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungs­rücklage. Diese erhöhte sich per Saldo um 1,0 Mrd. € und belief sich Ende 2023 auf 10,0 Mrd. €.

12.1                        Bestand der Rücklagen und Sondervermögen

Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 26 Rücklagen und Sondervermögen ohne Grundstock am Jahresende (Mio. €)
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Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungs­rücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.

Tabelle 27 Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage: Entnahmen und Zuführungen 2023 (Mio. €)
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2023 wurden der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungs­rücklage 3.129,3 Mio. € entnommen. Demgegenüber wurden im gleichen Jahr der Rück­lage 4.129,0 Mio. € zugeführt. Hiervon entfielen 7,5 Mio. € auf die Risikoabsicherung für den Transformationsfonds sowie 134,5 Mio. € auf Zins- und Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an der BayernLB. Zudem wurde der Rücklage zum Jahresende aufgrund der positiven Entwicklung im Haushaltsvollzug ein Jahresüberschuss 2023 von 3.987,0 Mio. € zugeführt. Der Bestand erhöhte sich somit per Saldo (+1,0 Mrd. €); er belief sich zum 31.12.2023 auf 10,0 Mrd. €.

Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr. 12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zu­kunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbeson­dere im Rahmen der o.g. Zukunftsprogramme, finanziert (2023: 0,2 Mio. €).

Der Bayerische Pensionsfonds dient der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.[1] Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2023 auf 4.012,2 Mio. €.[2] Der Anstieg um 539,0 Mio. € zum Stichtag 31.12.2023 setzt sich aus der Zuführung von 137,3 Mio. €[3] und einer positiven Wertentwicklung von 401,7 Mio. € zusammen (vgl. TNr. 7.3).

Mit dem am 01.05.2020 in Kraft getretenen BayFoG wurde das Sondervermögen BayernFonds gegründet. Hier standen 2023 den Einnahmen von 1,7 Mio. € Ausgaben von 1,5 Mio. € gegenüber. 2023 wurden keine weiteren Kredite aufgenommen. Die Ausga­ben fielen überwiegend für Zinsaufwendungen (1,0 Mio. €) an. Zum 31.12.2023 belief sich das Sondervermögen auf 0,5 Mio. €. Art. 9 Abs. 1 BayFoG ermächtigte den Fonds, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz bis zum 31.12.2022 Kredite bis zur Höhe von 10 Mrd. € aufzunehmen. Bis zum 31.12.2022 wurden 40,4 Mio. € an Krediten aufgenommen.

Unter sonstige Sondervermögen[4] außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophen­schutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Son­dervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stif­tungen bei den Universitäten zusammengefasst.

Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:

Abbildung 04 Entwicklung der Rücklagen und Sondervermögen ohne Grundstock (Mrd. €)
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12.2                        Sondervermögen Grundstock

Artikel 113 Abs. 2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockver­mögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwick­lung ist die Grundstocksbekanntmachung (GrstBek) vom 08.08.2002.

In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstock­vermögen. Nur in Ausnahmefällen kommen auch Zuführungen aus dem Allgemeinen Haushalt in Betracht. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtde­ckungsprinzip des Art. 8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbun­gen von Grundstockvermögen benötigt werden.

Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abge­wickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.

Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grund­stockvermögens werden jeweils in der Anlage B der Epl. 09 und 13 aufgeführt. Die tatsäch­lichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den bei­den Einzelplänen nachgewiesen.

Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:

Tabelle 28 Sondervermögen Grundstock am Jahresende (Mio. €)
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Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in die Abteilungen „Allgemeine Landes­verwaltung“ und „Forstgrundstock“.

2023 wurden im Bereich der „Allgemeinen Landesverwaltung“ 278,9 Mio. € erwirtschaftet und 96,2 Mio. € für den Erwerb von Grundstockvermögen bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben. Der Bestand hat sich 2023 somit um 182,7 auf 399,5 Mio. € erhöht.

Den Einnahmen des „Forstgrundstocks“ von 1,6 Mio. € standen Ausgaben von 1,1 Mio. € entgegen, davon 1,0 Mio. € für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken.

In den zwei zusätzlichen Sondervermögen aus Privatisierungserlösen[5] wurden u.a. die Erlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer bzw. von Anteilen an der E.ON SE des Freistaates erfasst. Die Mittel hieraus sind für grundstockkonforme Maßnahmen zu verwenden. Der Bestand hat sich 2023 um 285,9 auf 231,1 Mio. € reduziert; dies ist insbesondere auf die Zuführung an den „Grundstock W - BayernHeim GmbH“ (285,0 Mio. €) zurückzuführen.

Das Sondervermögen „BayernHeim GmbH“ wurde mit dem 2. NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital sind Grundstockmittel und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der E.ON SE vorge­sehen. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. Im Haushaltsvollzug 2023 wurden diesem Sondervermögen 285,0 Mio. € (Grundstockmittel) zugeführt und dann als Kapitalzuführung an die BayernHeim GmbH weitergereicht.



[1]     Art. 7 Abs. 1 BayVersRücklG.

[2]     Anteil des Freistaates am Sondervermögen.

[3]     Zuführungen aus dem Staatshaushalt lt. dem Geschäftsbericht 2023 zum Pensionsfonds; die Buchungen im Nachmonat wurden nicht berücksichtigt.

[4]     Details siehe Haushaltsrechnung des Freistaates, Epl. 03, 08, 10, 12, 13 und 15 jeweils Anlage II.

[5]     Nr. 3.5.1 GrstBek.