TNr. 14 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Beitragbild 2025 Allgemeiner Teil
© Thongdee - stock.adobe.com

Das unmittelbare Haftungsobligo des Freistaates aus Übernahme von Bürg­schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen stieg um 4,1 auf 15,3 Mrd. €. Der Gesamtermächtigungsrahmen hierfür erhöhte sich in 2023 um 913 Mio. € auf 40,5 Mrd. €.

Der Freistaat kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen, um ungewisse, in der Zukunft liegende Risiken abzusichern. Diese können nach dem BÜG (vgl. TNr. 14.1) oder nach spezialgesetzlichen Regelungen, vor allem aufgrund von haus­haltsgesetzlichen Ermächtigungen (vgl. TNr. 14.2), übernommen werden.

Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen hat sich seit 2016 verdreifacht:

Abbildung 05 Entwicklung des Gesamtermächtigungsrahmens (Mio. €)
© ORH

Der Ermächtigungsrahmen nach weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zum 31.12.2023 erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 913 Mio. € auf 30,3 Mrd. €. Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son­stigen Gewährleistungen stieg insgesamt auf 40,5 Mrd. € (+2,3%).

In diesem Ermächtigungsrahmen ist seit 2020 u.a. die Globale Rückbürgschaft gegenüber der LfA Förderbank Bayern (LfA) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bzw. dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine von 12,0 Mrd. € enthalten. Die Globale Rück­bürgschaft ist mit dem HG 2024/2025 entfallen; nach dem Auslaufen der in die Rückbürg­schaft einbezogenen Corona-Programme wurde die Rückbürgschaft hierfür entsprechend des tatsächlichen Bedarfs auf 1.448,0 Mio. € herabgesetzt.

Der Gesamthaftungsbetrag des Freistaates aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ergibt sich aus deren Valutierung. Dieses Haftungsobligo hat sich seit 2016 im Vergleich zum Gesamtermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:

Abbildung 06 Entwicklung Gewährleistungen Gesamt (Mio. €)
© ORH

Das Haftungsobligo erhöhte sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 4,1 auf 15,3 Mrd. € (+37,1%). Wesentlicher Grund für den Anstieg des Haftungsobligo ist die Valutierung der Kapitaldienstgarantie/Wiedereinsatzgarantie im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrs­leistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „1. Münchner S-Bahn Vertrag“.

Tabelle 31 Haftungsobligo des Freistaates (Mio. €)
© ORH

14.1                        Gewährleistungen nach dem BÜG

Das Finanzministerium kann nach dem BÜG Staatsbürgschaften und staatliche Garantien für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewähren. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

Das Haftungsobligo für die Gewährleistungen nach dem BÜG hat sich seit 2016 im Ver­gleich zum Ermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:

Abbildung 07 Entwicklung Gewährleistungen nach dem BÜG (Mio. €)
© ORH

Der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften im gewerblichen Bereich wurde 2021 um 2,75 auf 5,0 Mrd. € erhöht. Der Gesamtermächtigungsrahmen beträgt seither 10,225 Mrd. €. Seitdem hat sich das Haftungsobligo im gewerblichen Bereich trotz Auswir­kungen der Corona-Pandemie sowie der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine nicht erhöht, sondern sogar vermindert. Der ORH empfiehlt daher erneut, die Erhöhung des Ermächtigungsrahmens für Staatsbürgschaften nach dem BÜG zeitnah zurückzunehmen.

Im Haushaltsjahr 2023 stellten sich die Staatsbürgschaften und die staatlichen Garantien wie folgt dar:

Tabelle 32 Staatsbürgschaften und staatliche Garantien nach dem BÜG (Mio. €; Bestand am 31.12.2023)
© ORH

Der Ermächtigungsrahmen für Bürgschaften beträgt 10.225,0 Mio. €. Diesen Ermächti­gungsrahmen für Staatsbürgschaften und staatliche Garantien darf die Summe aus Haf­tungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften seit Bestehen des BÜG in Anspruch genommen wurde und für Leistungen keinen Ersatz erlangte. Das Finanzmini­sterium errechnete für Ende 2023 einen Haftungsbetrag von 3.016,6 Mio. € und einen Anrechnungsbetrag von 156,0 Mio. €. Der Anrechnungsbetrag hat sich dabei um 51,6 Mio. € erhöht. Grund hierfür sind die Inanspruchnahmen des Freistaates aus über­nommenen Staatsbürgschaften. Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht, wurden darüber hinaus weitere 486,5 Mio. €. Damit ergab sich zum Stand 31.12.2023 ein freier Ermächti­gungsrahmen von 6,6 Mrd. €.

Tabelle 33 Staatsbürgschaften und staatliche Garantien - Freier Ermächtigungsrahmen (Mio. €)
© ORH

Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) betrug der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat zum Stand 31.12.2019 noch 0 €, denn es wurde keine Staatsbürgschaft mit Ausnahme der Rückbürgschaften und -garantien gegen­über der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) übernommen. Für das hieraus entstandene Haf­tungsrisiko des Freistaates hatte die LfA jedoch die Erfüllungsübernahme erklärt. Dies hat sich während der Corona-Pandemie geändert. Zum 31.12.2023 waren 1.401 Fälle (Vor­jahr: 1.502) mit einem unmittelbaren Haftungsbetrag des Freistaates von 370,5 Mio. € (Vorjahr: 403,2 Mio. €) im Bestand. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:

Der Freistaat haftete zum 31.12.2023 für vier Staatsbürgschaftsfälle mit einem Haf­tungsbetrag von 322,7 Mio. €. Der Freistaat wurde daraus bisher insgesamt mit 64,3 Mio. € in Anspruch genommen. In Höhe von 13,3 Mio. € handelt es sich um eine Abschlags­zahlung. Dieser Bürgschaftsausfall wurde nach Auskunft des Finanzministeriums weder dem Grunde, noch der Höhe nach anerkannt.

Der übrige Haftungsbetrag von 47,8 Mio. € entfällt auf 228 Rückbürgschaftsfälle mit einem Kreditvolumen von 130,8 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 34,5 Mio. € gegenüber der BBB und 62 Rückgarantiefälle mit einem Beteiligungsvolumen von 47,3 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 13,2 Mio. € gegenüber der BGG. Hintergrund ist, dass der Freistaat auf Bitten der LfA das Haftungsrisiko aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB bzw. aus den in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG selbst übernommen hat.

Der Freistaat haftet damit unmittelbar für Bürgschaften der BBB, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 30.06.2022 gewährt wurden, soweit sie bis zum 30.04.2022 beantragt worden sind. Gleiches gilt für die Garantien der BGG, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 gewährt wurden, soweit sie bis zum 30.04.2022 beantragt worden sind. Hier­aus wurde der Freistaat 2023 mit 596,3 T€ in Anspruch genommen. Die unmittelbare Haftung des Freistaates hat sich seit 2020 wie folgt entwickelt:

Tabelle 34 Unmittelbare Haftung des Freistaates aus der Aussetzung der Erfüllungsübernahme (Mio. €; jeweils Stand: 31.12.)
© ORH

Der Freistaat hat daneben insgesamt weitere 775 Rückbürgschaften gegenüber der BBB mit einem Kreditvolumen von 271,6 Mio. € und 332 Rückgarantien gegenüber der BGG mit einem Beteiligungsvolumen von 124,5 Mio. € übernommen. Für diese 1.107 Fälle mit einem Haftungsbetrag von zusammen 75,0 Mio. € übernimmt die LfA weiterhin die Erfül­lungsübernahme.

Im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich (Ermächtigungsrahmen: 50 Mio. €) hat der Freistaat in 2020 angesichts der Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die gemeinnützigen Organisationen gegenüber der LfA eine Globalbürgschaft von 40 Mio. € für das LfA-Programm „Corona - Kredit - Gemeinnützige“ übernommen. Zum 31.12.2023 waren 85 Fälle mit einem Haftungsbetrag des Freistaates von 3,6 Mio. € ein­bezogen.

Im Bereich des Wohnungswesens (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) übernimmt der Freistaat im Wesentlichen Bürgschaften gegenüber der BayernLabo. Diese ist das Förder­institut der BayernLB und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraum­förderung im Freistaat zuständig. Zum 31.12.2023 waren 33.587 Kredite mit einem Haf­tungsbetrag von 2.639,8 Mio. € verbürgt.

14.2                        Sonstige Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Weitere staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, vor allem aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermäch­tigungen. Der Ermächtigungsrahmen hierfür sowie das damit verbundene Haftungsobligo haben sich seit 2016 wie folgt entwickelt:

Abbildung 08 Entwicklung Gewährleistungen nach weiteren spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen (Mio. €)
© ORH

Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2023 erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 913,0 Mio. € auf 30,3 Mrd. € (+3,1%). Er valutierte mit 12,3 Mrd. € (+51,4%). Seit 2016 haben sich Ermächtigungsrahmen und Haftungsobligo mehr als verfünffacht: Der Ermäch­tigungsrahmen stieg von 5,6 auf 30,3 Mrd. €; das Haftungsobligo von 2,2 auf 12,3 Mrd. €.

Im Einzelnen verteilen sich die sonstigen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen wie folgt:

Tabelle 35 Sonstige Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen (Mio. €)
© ORH

Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien

Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Aus­schreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deut­lich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienst­leistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden. Das Bauministerium ist ermächtigt, Garantien über 9,8 Mrd. € zu gewähren. Diesen haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen hat das Bauministerium bis zum 31.12.2023 in Höhe von 6,5 Mrd. € genutzt. Das daraus resultierende Haftungsobligo des Freistaates beträgt 5,7 Mrd. €. Die Valutierung zum 31.12.2023 erhöhte sich um 4,6 Mrd. € durch das Projekt „1. Münchner S-Bahn Vertrag“ (+ 4.100 Mio. €) und das Pro­jekt „Franken-Südthüringen“ (+470 Mio. €).

Ermächtigungsrahmen, Gesamtinanspruchnahme der Ermächtigung sowie tatsächliche Valutierung haben sich seit 2016 wie folgt entwickelt:

Abbildung 09 Entwicklungen Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsetzungsgarantien (Mio. €)
© ORH
Tabelle 36 Übersicht Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien (Mio. €; Stand 31.12.2023)
© ORH

14.3                        Gewährleistungen der LfA

Daneben haftet der Freistaat als Gewährträger der LfA für Bürgschaften, die die LfA im Rahmen ihres Förderauftrags in eigenem Namen eingeht. Die LfA kann Bürgschaften jeweils bis maximal 5 Mio. € ausreichen. Abweichend hiervon konnte die LfA vom 25.03.2020 bis zum 30.06.2022 Bürgschaften angesichts der Corona-Pandemie jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio. € übernehmen; vom 04.05.2022 bis zum 31.12.2023 konnte die LfA weiterhin Bürgschaften für Unternehmen, die durch den russi­schen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Ukraine-Bürgschaften) vorübergehend in finan­zielle Schwierigkeiten geraten waren, jeweils bis zu einer Höhe von 30,0 Mio. € über­nehmen.

Tabelle 37 Gewährleistungen der LfA (Mio. €; Bestand am 31.12.2023)
© ORH

Der originäre Haftungsbetrag aus den Gewährleistungen der LfA von 1.589,1 Mio. € wurde u.a. durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaates von 767,8 Mio.€ vermindert. Darü­ber hinaus erklärte die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und ‑garantien, die der Freistaat gegenüber der BBB und der BGG übernommen hat. Hieraus übernahm die LfA einen Haftungsbetrag von zusammen 75,0 Mio. € (vgl. TNr. 14.1). Der verbleibende Haftungsbetrag der LfA zum 31.12.2023 betrug somit 919,8 Mio. €.