TNr. 17 Entwicklung der Ausgabereste

Die Ausgabereste sind in den letzten zehn Jahren um 132,3% angestiegen und belaufen sich zum 31.12.2023 auf 12,4 Mrd. €, davon entfallen 1,5 Mrd. € auf den Sonderfonds Corona-Pandemie und 0,2 Mrd. € auf den Härtefallfonds Bayern.
Wenngleich die Ausgabereste in den Jahren 2022 (-0,4 Mrd. €) und 2023 (-1,7 Mrd. €) aufgrund des Abbaus der Ausgabereste für Corona-Maßnahmen insgesamt rückläufig waren, sind die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt in 2022 (+1,2 Mrd. €) und 2023 (+0,2 Mrd. €) weiter angestiegen. Nach Auffassung des ORH ist diese Entwicklung darauf zurückzuführen, dass seit Jahren dem Grundsatz der bedarfsgerechten Veranschlagung nicht ausreichend entsprochen wird.
Der ORH empfiehlt, Ausgabereste abzubauen und künftig verstärkt Verpflichtungsermächtigungen zu nutzen.
Ausgabereste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind als die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen allein der Einwilligung des Finanzministeriums.[1]
Die Ressorts beantragen die Übertragung der Ausgabereste beim Finanzministerium mittels Resteplan. Dieser ist über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei können die Ressorts zunächst selbstständig nicht mehr benötigte übertragbare Ausgabemittel in Abgang stellen. Im Einwilligungsverfahren können vom Finanzministerium zusätzliche Ausgabereste eingezogen werden. Für 2023 ergibt sich folgendes Bild:

Für die in den Vorjahren begonnenen und in 2024 noch fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie wurden im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) Ausgabereste von 1,5 Mrd. € (Vorjahr: 3,2 Mrd. €)[2] übertragen. Für das Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) wurden keine Ausgabereste mehr übertragen (Vorjahr: 0,4 Mrd. €):

Mit dem HG 2023 wurde der „Härtefallfonds Bayern“ (Kap. 13 23) neu eingerichtet. Hierbei handelte es sich, zusätzlich zu den Entlastungspaketen des Bundes, um einen ergänzenden Schutzschirm für Bayern, um die Folgen der Energiekrise abzumildern. Zur Abfinanzierung der 2023 bereits begonnenen, aber in 2024 noch fortzusetzenden Maßnahmen wurden Ausgabereste von 160,5 Mio. € übertragen:

Ende 2023 betrugen die verbliebenen Ausgabereste außerhalb des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) und des Bayerischen Härtefallfonds (Kap. 13 23) in folgenden Fällen mehr als 100 Mio. €:
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967,2 Mio. € (-26,1 Mio. €) |
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873,5 Mio. € (-11,5 Mio. €) |
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766,8 Mio. € (+35,3 Mio. €) |
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631,8 Mio. € (+56,8 Mio. €) |
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398,4 Mio. € (-8,2 Mio. €) |
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305,3 Mio. € (+13,3 Mio. €) |
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269,9 Mio. € (+189,1 Mio. €) |
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248,0 Mio. € (+42,4 Mio. €) |
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213,7 Mio. € (-17,6 Mio. €) |
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201,0 Mio. € (neu) |
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154,2 Mio. € (+37,9 Mio. €) |
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144,7 Mio. € (-23,2 Mio. €) |
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143,6 Mio. € (+20,3 Mio. €) |
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140,0 Mio. € (-63,7 Mio. €) |
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136,3 Mio. € (+12,8 Mio. €) |
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112,6 Mio. € (-14,6 Mio. €) |
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105,3 Mio. € (+5,5 Mio. €) |
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103,0 Mio. € (+8,4 Mio. €) |
Die Ausgabereste 2023 gingen insgesamt um 1,7 auf 12,4 Mrd. € zurück. Dies ist insbesondere auf deren Rückgang beim Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) und beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) zurückzuführen. Die gesamten Ausgabereste machten 2023 einen Anteil von 17,3% (Vorjahr: 19,8%) am Gesamthaushalt 2023 bzw. von 14,4% (Vorjahr: 16,4%) am Gesamtsoll 2023 (vgl. TNr. 18) aus:

Die Ausgabereste sind in den letzten zehn Jahren um 132,3% angestiegen. Ohne den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) und den Härtefallfonds Bayern (Kap. 13 23) sind die Ausgabereste in den letzten zehn Jahren um 101,2% gestiegen.
Wenngleich die Ausgabereste in den Jahren 2022 (-0,4 Mrd. €) und 2023 (-1,7 Mrd. €) aufgrund des Abbaus der Ausgabereste für Corona-Maßnahmen (grüne Säulen) insgesamt rückläufig waren, sind die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt (blaue Säulen) in 2022 (+1,2 Mrd. €) und 2023 (+0,2 Mrd. €) weiter angestiegen. Nach Auffassung des ORH ist diese Entwicklung darauf zurückzuführen, dass dem Grundsatz der bedarfsgerechten Veranschlagung seit Jahren nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Der ORH empfiehlt, Ausgabereste abzubauen und künftig verstärkt Verpflichtungsermächtigungen zu nutzen.
[1] Vgl. TNr. 1.2.1.
[2] Vgl. TNr. 15.1 (Ausführungen zum Haushaltsjahr 2024/2025).