TNr. 23 Verschuldung im Staatshaushalt

Beitragbild 2025 Allgemeiner Teil
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Der haushaltsmäßige Schuldenstand setzt sich aus den valutierten Kredit­marktschulden und den übertragenen Kreditermächtigungen für aufgescho­bene Anschlussfinanzierungen zusammen. Der haushaltsmäßige Schulden­stand wird sich Ende 2024 voraussichtlich auf 36,6 Mrd. € belaufen.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schuldenbremse sind - auch hinsichtlich des Tilgungsplans des Sonderfonds Corona-Pandemie - einzuhalten. Angesichts einer jährlichen Tilgungshöhe von 526,8 Mio. € für die coronabedingten Schulden und mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage, bedarf es aus Sicht des ORH einer inhaltlichen Priorisierung bei den Staatsaufgaben und entsprechender Maßnahmen auf der Ausgabenseite, gerade um finanzielle Handlungsspielräume auch für Zukunftsaufgaben zu erhalten.

Die Verschuldung war seit 2012 bis 2019 rückläufig, bevor sie 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie anstieg. 2022 ging der haushaltsmäßige Schuldenstand leicht um 36,5 Mio. € und 2023 um weitere 300,0 Mio. € auf 36,6 Mrd. € zurück (vgl. Tabelle 47 und Abbildung 19).

Tabelle 47  Schulden des Staatshaushalts am Jahresende (Mrd. €)
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Tabelle 48 Zinsausgaben (Mio. €)
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Von 2014 bis 2023 wurden 4,1 Mrd. € Schulden dauerhaft getilgt. Demgegenüber wurden in den Jahren 2020 bis 2022 beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) insge­samt Kredite von 10,2 Mrd. € aufgenommen.

Abbildung 19 Entwicklung des Schuldenstands und der Kreditmarktschulden (Mrd. €)
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Der Schuldenstand des Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurde beim Jahresabschluss 2023 - neben der mit dem HG 2023 vorgesehenen Tilgung von 50,0 Mio. € - haushaltsmäßig um weitere 150,0 Mio. € verringert.[1] Der Schuldenstand bei Kap. 13 60 belief sich damit Ende 2023 auf 7,0 Mrd. €. Somit sind Ende 2023 alle bereits vereinnahmten 3,0 Mrd. € aus Kapitalrückzahlungen der BayernLB zur Schuldentilgung verwendet worden.

Obwohl mit dem HG 2023 keine planmäßige Schuldentilgung beim Sonderfonds Corona-Pandemie vorgesehen war, konnten im Zuge des Jahresabschlusses außerplanmäßig 100,0 Mio. € Schulden dauerhaft getilgt werden, sodass sich der Schuldenstand beim Son­derfonds Corona-Pandemie Ende 2023 noch auf 10,1 Mrd. € belief.

Der haushaltsmäßige Schuldenstand des Staatshaushalts belief sich Ende 2023 auf insge­samt 36,63 Mrd. €.

Für die Jahre 2024 und 2025 ist weder beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) noch beim Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) eine Schuldentil­gung vorgesehen. Beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) wurden die ursprünglich vorgesehenen festen Tilgungsraten für die Jahre 2024 und 2025 von insge­samt 870,9 Mio. € auf zunächst 100,0 Mio. € verringert.

Nach Maßgabe der Bayerischen Verfassung sind für Schulden, die auf Grundlage der Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen neu auf­genommen werden, entsprechende Tilgungsregelungen vorzusehen und die Schulden grundsätzlich in einem angemessenen Zeitraum zurückzuzahlen.[2] Nach den HG für die Jahre 2020 bis 2022[3] wären dementsprechend die für den Sonderfonds Corona-Pan­demie (Kap. 13 19) neu aufgenommenen Schulden sukzessive beginnend ab 2024 in jeweils 20 gleichbleibenden Jahresraten zurückzuführen gewesen. Die Schuldentilgung im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) hätte sich hiernach ab 2024 für die in 2020 aufgenommenen Kredite auf jährlich 360,4 Mio. €[4] belaufen. Ab 2025 wäre zusätzlich zu den 360,4 Mio. € eine weitere jährliche Tilgung von 150,1 Mio. €[5] für die in 2021 und 2022[6] in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen erforderlich gewesen. Damit hätte sich die jährliche Tilgung ab 2025 auf 510,5 Mio. € belaufen.

Mit dem HG 2024/2025 wurden die drei ursprünglichen Tilgungsregelungen zu einem ein­heitlichen Tilgungsplan zusammengefasst. Ferner wurde im Doppelhaushalt 2024/2025 angesichts der schlechten Konjunkturlage zunächst nur eine fixe Tilgung der coronabe­dingten Kreditaufnahme von insgesamt 100,0 Mio. € vorgesehen. Die restlichen 770,9 Mio. € sollten der Rücklage Konjunkturvorsorge in zwei Raten (2024: 310,4 Mio. €, 2025: 460,5 Mio. €) zugeführt werden. Erst bei den Jahresabschlüssen solle dann in Kenntnis der tatsächlichen konjunkturellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt entschie­den werden, ob die Mittel aus der Rücklage „Konjunkturvorsorge“ zur Deckung eines etwa­igen Jahresfehlbetrages, zur weiteren Schuldentilgung im Kap. 13 19 oder nach Maßgabe künftiger Haushalte insbesondere für konjunkturstabilisierende Maßnahmen verwendet werden. Im NHG-E 2025 ist vorgesehen, die Zuführung für das Jahr 2025 an die Rücklage Konjunkturvorsorge auszusetzen und für eine teilweise Deckung der hohen konjunktur­bedingten Steuermindereinnahmen zu verwenden.

Ab 2026 sind die bis Ende des Haushaltsjahres 2025 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden in 19 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. Bei einem voraussichtlichen Schul­denstand von 10,0 Mrd. € Ende 2025, müssten beim Sonderfonds Corona-Pandemie künf­tig jährlich 526,8 Mio. € getilgt werden. Sofern im Rahmen der Jahresabschlüsse höhere Tilgungen erfolgen würden, könnten diese auf die Tilgungen der Folgejahre angerechnet werden.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schuldenbremse sind - auch hinsichtlich des Tilgungsplans des Sonderfonds Corona-Pandemie - einzuhalten. Angesichts einer jährlichen Tilgungshöhe von 526,8 Mio. € für die coronabedingten Schulden und mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage, bedarf es aus Sicht des ORH einer inhaltlichen Priori­sierung bei den Staatsaufgaben und entsprechender Maßnahmen auf der Ausgabenseite, gerade um finanzielle Handlungsspielräume auch für Zukunftsaufgaben zu erhalten.



[1]     Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHO.

[2]     Art. 82 Abs. 3 BV.

[3]     Art. 2a Abs. 2 NHG 2019/2020 (Tilgungsbeginn 2024), Art. 2a Abs. 3 HG 2021 (Tilgungsbeginn 2025), Art. 2a Abs. 3 HG 2022 (Tilgungsbeginn 2026).

[4]     Kreditaufnahme 2020 von 7.208,0 Mio. €, davon 1/20 (7.208,0 Mio. € geteilt durch 20 ergeben 360,4 Mio. €).

[5]     Kreditaufnahme 2021 von 2.938,0 Mio. € zzgl. der in 2022 aus dem Vorjahr in Anspruch genommenen Kre­ditermächtigung von 63,5 Mio. €, davon 1/20 ((2.938,0 Mio. € zzgl. 63,5 Mio. €) geteilt durch 20 ergeben 150,1 Mio. €) oder (3.001,5 Mio. € geteilt durch 20 ergeben 150,1 Mio. €).

[6]     Tilgung für die in 2022 aufgenommenen Kredite beginnt lt. Abschussbericht des Finanzministeriums für das Haushaltsjahr 2024 in 2025.