TNr. 40 Spielbanküberwachung

Beitragsbild 2025 TNr. 40
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In den Bayerischen Spielbanken sind Arbeitsweise, Personalausstattung und Präsenzpflicht des Spielbankaufsichtsdiensts trotz enorm verbesserter technischer Überwachungsmöglichkeiten und fortschreitender Digitalisie­rung nahezu unverändert.

Der ORH empfiehlt, die digitalen Überwachungsmöglichkeiten stärker zu nut­zen und so gleichzeitig den Personalbedarf anzupassen.

Der ORH hat 2022/2023 die Spielbanküberwachung geprüft. Schwerpunkt der Prüfung war die Tätigkeit des Spielbankaufsichtsdiensts. Prüfungsmaßstab waren Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

40.1                        Ausgangslage

Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung (SLSV) betreibt im Freistaat neun Spiel­banken.[1] Deren Spielangebot umfasst das Große Spiel, d.h. Tischspiele wie Roulette und Blackjack, und das Kleine Spiel (Automatenspiel).

Die Aufsicht über die SLSV obliegt dem Finanzministerium. Ausgenommen davon ist die Rechtsaufsicht über die Bayerischen Spielbanken. Diese übt das Innenministerium aus. Als Spielbankenaufsicht hat das Innenministerium den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und den ordnungsgemäßen Spielablauf sicherzustellen. Hierzu bedient sich das Innenministerium des Spielbankaufsichtsdiensts.

40.2                       Feststellungen

40.2.1                    Aufgaben des Spielbankaufsichtsdiensts

Die Beamten des Spielbankaufsichtsdiensts führen die Aufsicht vor Ort in den einzelnen Spielbanken. Da der Spielbankaufsichtsdienst fachlich dem Innenministerium untersteht, ist gewährleistet, dass dieser in seinen Entscheidungen von der SLSV bzw. vom Spiel­bankpersonal unabhängig ist. Der Stellenplan für den Aufsichtsdienst wies im Haushalts­plan 2023 ein Soll von 63,92 Stellen aus.[2] Im August 2024 waren 54 Personen im Spiel­bankaufsichtsdienst beschäftigt. Grund für die Differenz waren Personalgewinnungs­schwierigkeiten. Bis 2032 werden voraussichtlich 20 Aufsichtsbeamte in den Ruhestand treten.

Nach der Spielbankordnung darf mit dem Spielbetrieb nur begonnen werden, wenn ein Aufsichtsbeamter anwesend ist. Mittels eines 2-Schichtsystems wird gewährleistet, dass während der gesamten Öffnungszeiten mindestens ein Aufsichtsbeamter vor Ort ist. Die Öffnungszeiten variieren nach Standort und Wochentag. In den meisten Spielbanken öffnet das Kleine Spiel um 12:00 Uhr, das Große Spiel ab 16:00 Uhr. Die Hauptspielzeit im Gro­ßen Spiel beginnt frühestens ab 19:30 Uhr; zuvor kommen maximal 25% der Besucher. Die Spielbanken schließen zwischen 2:00 und 3:00 Uhr.

Aufgabe der Aufsichtsbeamten ist es zum einen, sicherzustellen, dass die für den Spiel­bankbetrieb geltenden Regelungen eingehalten werden (z.B. Anzahl der Automaten und Spieltische, Öffnungstage und -zeiten, Spielverbote). Zum anderen überwachen die Beam­ten den Spielbetrieb mit dem Ziel, Manipulationen und Betrug zu verhindern bzw. aufzude­cken.

Im Kleinen Spiel überwachen die Aufsichtsbeamten ganz überwiegend Auszahlungen: Zahlt ein Angestellter der Spielbank Guthaben bzw. Gewinne ab 250 € aus, muss ein Auf­sichtsbeamter oder ein Beauftragter der Spielbank (i.d.R. der Saalchef) die Auszahlung überwachen. Die Betragsgrenze von 250 € ist seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst worden. Auszahlungen über 2.000 € müssen von einem Aufsichtsbeamten und einem Beauftragten überwacht werden. Der für die Auszahlung erforderliche Bargeldbetrag wird dem Auszahlterminal automatisch systemseitig mitgeteilt und dem Angestellten der Spielbank maschinell ausgezahlt. Je nach Spielbank fallen täglich durchschnittlich 50 bis 350 Auszahlungsvorgänge an. Jede dieser Auszahlungen erfordert einen Zeitauf­wand von jeweils 3 bis 5 Minuten.

Im Großen Spiel überprüft ein Aufsichtsbeamter bei Eröffnung und nach Schließung eines Spieltisches den Bestand der Spielmarken. Bei Kartenspielen prüft ein Beamter vor Spiel­beginn bzw. nach Spielende die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Spiel­karten. Außerdem überwachen die Aufsichtsbeamten das Öffnen und Schließen von Geld­behältnissen sowie deren Leerung und die Ermittlung der Tageseinnahmen.

Die Aufsichtsbeamten haben in den letzten zehn Jahren keine Manipulation und keinen Betrug festgestellt.

40.2.2                    Entwicklung des Spielbetriebs und Digitalisierung der Überwachung

Die Bayerischen Spielbanken verfügen über Videoüberwachungssysteme mit über 900 Kameras. Durch eine zeitlich lückenlose Überwachung (24 Stunden an sieben Tagen in der Woche) können Manipulationsversuche auch außerhalb der Öffnungszeiten nach­vollzogen werden.

Im Kleinen Spiel haben elektronische Spielautomaten mechanische Automaten abgelöst. Anstatt mit Bargeld kann am Automaten ausschließlich mit einer PIN-geschützten Chip­karte gespielt werden. Einsätze und Gewinne werden beim Spielen automatisch ab- bzw. aufgebucht. Ferner ermöglichen die elektronischen Spielautomaten umfangreiche Über­wachungs- und Auswertungsmöglichkeiten (z.B. Geldbestand, Statistikberichte, Fehler­analysen).

Auch im Großen Spiel kommt vermehrt moderne Technik zum Einsatz, um u.a. Betrug und Manipulation zu verhindern. So wird etwa beim Roulette der Kessel auf mehrere Weisen überwacht. Sortiermaschinen für die Spielmarken vereinfachen den Arbeitsablauf an den Roulette-Tischen. Bei Kartenspielen kommen Karten-Mischmaschinen zum Einsatz, denen nach jedem Spiel die gespielten Karten wieder zugeführt werden; somit ist ein Karten­zählen durch den Spielgast nicht mehr möglich.

Der Inhalt aller Geldbehälter im Kleinen und Großen Spiel wird mit Zählmaschinen gezählt und das Ergebnis elektronisch erfasst. Jede Zählung wird zudem per Video überwacht bzw. aufgezeichnet.

40.3                        Würdigung und Empfehlungen

Die Entwicklungen im Spielbetrieb und bei den Überwachungsmaßnahmen haben das Manipulations- und Betrugsrisiko aus Sicht des ORH deutlich verringert. Dennoch ist die Begleitung des Spielbankpersonals zur Überwachung der Auszahlungsvorgänge im Klei­nen Spiel weiterhin die Haupttätigkeit der Aufsichtsbeamten. Diese Vorgänge sind äußerst personal- und zeitintensiv, obwohl der Auszahlungsbetrag maschinell errechnet und ausgezahlt wird. Eine Anhebung der Auszahlungsgrenze von 250 auf 500 € würde rein rechnerisch die überwachungspflichtigen Auszahlungen je nach Spielbank um 20 bis 40% reduzieren. Der Aufwand würde sich noch weiter reduzieren, wenn bei Gewinnauszah­lungen ab 2.000 € weniger als drei Personen beteiligt sein müssten.

Daneben erscheint eine vollumfängliche Überwachung von Automatenleerung und Geld­zählung nicht mehr zeitgemäß; denn durch die Überwachungs- und Auswertemöglich­keiten liegen systemseitig umfassende Daten vor.

Auch die Rahmenbedingungen im Großen Spiel haben sich durch die technischen und organisatorischen Fortschritte bei den Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen verän­dert. Auf die Präsenzpflicht und Arbeitsweise des Aufsichtsbeamten sowie den Personal­einsatz hatte dies (nahezu) keine Auswirkungen. So darf ein Spieltisch weiterhin erst eröff­net werden, nachdem ein Aufsichtsbeamter den Anfangsbestand der Spielmarken über­prüft hat. Dabei hat er diesen Bestand bereits bei der Gewinnermittlung wenige Stunden zuvor nach der Tischschließung festgestellt. Die Hauptspielzeiten werden gleichermaßen wie die Randspielzeiten überwacht, obwohl vor 19:30 Uhr maximal 25% der Besucher eines Tages kommen. Auch hier könnten die Möglichkeiten der Videoüberwachung ver­stärkt genutzt werden. So wäre eine zentrale Überwachung der Randspielzeit in Echtzeit oder nachgelagert per Video weniger personalintensiv und könnte auf den unterschied­lichen Umfang des Spielbetriebs der neun Spielbanken passgenauer gestaltet werden. Ergänzend könnten anlassunabhängige Stichproben in Präsenz durchgeführt werden, damit die Überwachung u.a. weiterhin sichtbar ist.

Durch eine Umstellung vom Zwei-Schichtsystem auf ein Ein-Schichtsystem könnte die aktuelle Zahl von 54 Beschäftigten deutlich reduziert und so den Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung entgegengewirkt werden. Mit dem Wegfall der Wechselschichten durch nachgelagerte, stichprobenartige Prüfungen des Kleinen Spiels und eine Verminde­rung der Abend- und Feiertagsarbeit durch eine Neuorganisation der Prüfung der Rand­spielzeiten des Großen Spiels könnte die Attraktivität des Arbeitsplatzes gesteigert werden. Auch vor dem Hintergrund der anstehenden zahlreichen altersbedingten Abgänge wäre nach Auffassung des ORH jetzt der geeignete Zeitpunkt, einen Systemwechsel einzuleiten.

40.4                        Stellungnahme der Verwaltung

Das Innen- und Finanzministerium sind der Ansicht, dass im Kleinen Spiel eine wirksame Aufsicht auch durch eine im Schwerpunkt technische Überwachung gewährleistet werden könne, bei der nur noch nachgelagerte stichprobenartige Prüfungen durch einen Aufsichts­beamten erfolgen und auf eine permanente Präsenz von Beschäftigten des Spielbankauf­sichtsdiensts verzichtet werde.

Bei einer geeigneten nachgelagerten Überwachung von Auszahlungen im Kleinen Spiel werde zukünftig auf eine persönliche Überwachung von Auszahlungen durch Aufsichts­beamte verzichtet. Die Kontrolle werde durch die Spielbankaufsicht im Nachgang erfolgen. Inwieweit die SLSV Betragsgrenzen bei Auszahlungen und für deren Überwachung zusätz­liches eigenes Personal für erforderlich halte, entscheide diese künftig nach eigenen Krite­rien.

Insgesamt ergebe sich bei der Umsetzung der Neustrukturierung eine Reduzierung des Personalstands von 54 auf 47. Dieser Personalstand werde durch Pensionierungen ohne Ersatzeinstellungen bis voraussichtlich Ende 2025 erreicht. Den Personaleinsparungen stünden Kosten für die technische Aufrüstung der bestehenden Videoanlage gegenüber. Diese sei Voraussetzung für eine stärker auf Videoüberwachung gestützte Aufsicht. Die Verwaltung rechne damit, dass sich angesichts der Personaleinsparungen die Kosten für die technische Aufrüstung nach vier Jahren amortisieren.

Ein Ein-Schichtsystem lasse sich nur durch eine zentrale Überwachung in Echtzeit oder nachgelagert per Video der Randspielzeiten umsetzen. Dies werde abgelehnt, da im Gro­ßen Spiel die Videoüberwachung und -auswertung aus Sicherheitsgründen nicht gleicher­maßen genutzt werden wie im Kleinen Spiel: Anders als an den Automaten im Kleinen Spiel erfolge am Roulette- und Kartentisch im Großen Spiel keine technische Daten­erfassung. Eine im Schwerpunkt aus der Auswertung von tonlosen Videoaufzeichnungen bestehende Tätigkeit würde das Sicherheitsniveau unvertretbar senken und überdies das Berufsbild des Aufsichtsbeamten unattraktiv machen. Hinweise ergäben sich vor allem durch Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten zum Spielverhalten. Auch würden münd­liche Äußerungen oder Blickkontakte von einer Videoaufzeichnung nicht bzw. nicht hinrei­chend erfasst.

40.5                        Schlussbemerkung

Trotz enorm verbesserter technischer Überwachungsmöglichkeiten und fortschreitender Digitalisierung in den Bayerischen Spielbanken sind Arbeitsweise, Personalausstattung und Präsenzpflicht des Spielbankaufsichtsdiensts nahezu unverändert.

Die von der Verwaltung angekündigten Maßnahmen im Kleinen Spiel sind ein erster Schritt. Gleichzeitig sollte die SLSV die seit 20 Jahren unveränderte Betragsgrenze bei Auszahlungsvorgängen spürbar anheben und prüfen, ob der Vorgang weniger personal­intensiv durchgeführt werden kann; zumal auch nach Auffassung des Innenministeriums im Kleinen Spiel eine nachgelagerte Kontrolle ausreichend ist.

Weitere Maßnahmen im Großen Spiel sollten folgen. Die Aufsichtsbeamten können den Spielbetrieb bereits heute nicht lückenlos überwachen. Eine verstärkte Videoüberwachung könnte sogar das Entdeckungsrisiko unerlaubter Handlungen und damit die präventive Wirkung erhöhen, denn weder die Besucher noch die Spielbankange­stellten wüssten, wann und wie sie kontrolliert würden. Dadurch könnte die angespannte Personalsituation deutlich verbessert werden.

Die Spielbankaufsicht sollte Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung und gege­benenfalls der Künstlichen Intelligenz nutzen. Der ORH empfiehlt, im Großen wie auch im Kleinen Spiel die digitalen Überwachungsmöglichkeiten stärker einzusetzen und so gleich­zeitig den Personalbedarf anzupassen.



[1]     Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Kötzting, Bad Reichenhall, Bad Steben, Bad Wiessee, Feuchtwangen, Garmisch-Partenkirchen und Lindau.

[2]     Kap. 13 05 Tit. 422 46; gleiche Stellenanzahl im Doppelhaushalt 2024/2025.