TNr. 51 Wirtschaftlichkeit von Blockheizkraftwerken in staatlichen Gebäuden

Blockheizkraftwerke erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und können bei richtiger Planung und wirtschaftlichem Betrieb den Energieverbrauch reduzieren sowie die Energieeffizienz verbessern. Der ORH prüfte 46 Blockheizkraftwerke in staatlichen Gebäuden mit einem Investitionsvolumen von 8 Mio. € und rechnerischen Verbrauchskosten von 40 Mio. €. Er stellte fest, dass annähernd die Hälfte der Anlagen entweder unwirtschaftlich waren oder ihre Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte.
Der ORH hält es für angezeigt, derartige Investitionsentscheidungen künftig auf Grundlage von belastbaren Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu treffen. Für bestehende Blockheizkraftwerke, deren Wirtschaftlichkeit nicht bekannt ist, ist diese zu klären, um alle Möglichkeiten für Optimierungen ausschöpfen zu können.
Der ORH hat 2023/2024 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Regensburg die Wirtschaftlichkeit von 46 Blockheizkraftwerken (BHKW), die in den Jahren 2003 bis 2022 in staatlichen Gebäuden errichtet wurden, geprüft.
Prüfungsmaßstab waren insbesondere die Haushaltsvollzugsrichtlinien (HvR), die VV-BayHO, das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (VHB) sowie die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).[1]
51.1 Ausgangslage
Planung, Bau und Betrieb staatlicher Gebäude müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen.[2] Alle Grundbesitz bewirtschaftenden und nutzenden Dienststellen (GbD) sowie die Staatlichen Bauämter (StBÄ) sind zur Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet.[3]
Entsprechend einem Beschluss des Landtags[4] sollte die Staatsregierung bei Vorliegen entsprechender Einsatzbedingungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes verstärkt Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einsetzen. Bei KWK werden aus Brennstoffen (z.B. Gas oder Heizöl) Wärme und Strom als Koppelprodukt in einer Anlage anstatt örtlich getrennt in verschiedenen Anlagen erzeugt. BHKW nutzen das KWK-Prinzip zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme, vorzugsweise am Ort des Wärme- und Stromverbrauchs. Bei optimaler Planung, Ausführung und Betriebsweise können BHKW energetische Effizienzvorteile von 15 bis 30% gegenüber der getrennten Erzeugung erzielen.[5]
Laut Angaben des Bauministeriums waren in staatlichen Gebäuden zum Stand April 2023 bayernweit 76 Anlagen mit einer jeweiligen Summe von thermischer und elektrischer Leistung zwischen 13 und 15.200 kW und einem geschätzten Gesamtinvestitionsvolumen von 15 Mio. € im Bestand bzw. in Ausführung. Die Gesamtleistung aller BHKW (KWK-Anlagen) zusammen betrug 55.000 kW.
51.2 Feststellungen
Der ORH betrachtete in seiner Querschnittsprüfung 46 BHKW[6] mit einem Investitionsvolumen von 8 Mio. € und rechnerischen verbrauchsgebundenen Kosten von 40 Mio. €.[7]
51.2.1 Wirtschaftlichkeitsberechnung
Die StBÄ haben im Vorfeld der Entscheidung über die Errichtung von BHKW Nutzen-Kosten-Vergleiche (Wirtschaftlichkeitsberechnungen) anzustellen.[8]
Der ORH stellte fest, dass für 15 von 46 BHKW (33%) keine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt bzw. vorgelegt wurde. Für 31 von 46 BHKW (67%) wurde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und vorgelegt; 30 dieser 31 Wirtschaftlichkeitsberechnungen (97%) enthielten fehlerhafte Berechnungsparameter, wie z.B. Auslastung in Vollbenutzungsstunden, Kapitalkostensätze oder Nutzungsdauern. Die StBÄ überschätzten etwa bei 11 Wirtschaftlichkeitsberechnungen die prognostizierten Vollbenutzungsstunden deutlich.
Beispiel:
Die Kälte- und Wärmeversorgungsanlagen eines Forschungsgebäudes wurden überdimensioniert geplant: Für ein BHKW, das im tatsächlichen Betrieb eine durchschnittliche Auslastung von ca. 1.140 Vollbenutzungsstunden erreichte, waren im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung 5.000 Vollbenutzungsstunden angesetzt worden.
51.2.2 Messstellenkonzept und Erfassung der Energieströme
Um die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Energiemanagement in staatlichen Gebäuden[9] umsetzen zu können, sind für die Erfassung des gesamten Energieflusses eines BHKW Zähler für die eingesetzte Energie sowie die erzeugte Wärme- und Strommenge erforderlich. Anzahl, Funktion und Aufgaben der Zähler werden in einem Messstellenkonzept definiert. Bereits in der Entwurfs- und Ausführungsplanung der BHKW ist festzulegen, welche Betriebsparameter erfasst werden müssen, um später Betriebsoptimierungen und Erfolgs- bzw. Wirtschaftlichkeitskontrollen[10] für die Anlagen durchführen zu können. Diesbezüglich liegen interne Vorgaben der Landesbaudirektion an die StBÄ vor.
Der ORH stellte fest, dass in 39 von 46 Fällen (85%) kein Messstellenkonzept für die Energie- und Medienzähler der BHKW vorhanden war. In 20 von 46 Fällen (43%) erfassten die Energie- und Medienzähler nicht den gesamten Energiefluss der BHKW, sodass die tatsächliche Energieeffizienz der Anlagen nicht ermittelt werden konnte.
51.2.3 Betriebsoptimierung
Die Bewirtschaftung von Gebäuden ist konsequent auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung auszurichten, zudem sind regelmäßig Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu prüfen und umzusetzen.[11] Dies ist im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen und sparsamen Anlagenbetrieb u.a. durch konsequente Betriebsoptimierungen zu erreichen, wobei die Betriebsparameter der technischen Anlagen regelmäßig an den tatsächlichen, nutzungsspezifischen Bedarf angepasst werden müssen.
Bei 27 von 46 BHKW (59%) wurden keine Betriebsoptimierungen durchgeführt (19 Anlagen) bzw. konnten Betriebsoptimierungen nicht nachgewiesen werden (8 Anlagen). Bei den 19 Anlagen ohne Betriebsoptimierung wurde die prognostizierte Auslastung der Wirtschaftlichkeitsberechnung in 5 Fällen nicht erreicht.[12]
Beispiel:
Im o.g. Beispiel konnte das BHKW aufgrund des tatsächlich geringeren Wärmebedarfs nicht planmäßig betrieben werden. Der eingeschränkte Betrieb verursachte fortlaufend Wartungs- und Instandhaltungskosten bei verminderten Erlösen und entsprechenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche und sparsame Betriebsweise des BHKW. StBA und GbD prüften nicht, welche Betriebsweise der gesamten Kälte- und Wärmeversorgungsanlagen die wirtschaftlichste darstellt.
51.2.4 Erfolgskontrolle
Bei staatlichen Maßnahmen soll im Wege der Erfolgskontrolle während sowie nach ihrer Durchführung insbesondere untersucht werden, ob die Ergebnisse im Rahmen der Planung liegen, ob die Maßnahmen weiterzuführen oder einzustellen sind und ob die definierten Ziele erreicht wurden. Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, Erfahrungswerte zu sichern und Bedarfe und Möglichkeiten des Um- oder Nachsteuerns rechtzeitig zu erkennen. Die Erfolgskontrolle umfasst die Überprüfung bzw. Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeitskontrolle) und dient der Steigerung der Effektivität.[13]
Gemäß den HvR ist das Instrument der Erfolgskontrolle zur Gewährleistung wirtschaftlichen Handelns verstärkt zu nutzen und insbesondere bei Maßnahmen von finanziellem Gewicht, wie etwa bei BHKW, sind grundsätzlich Erfolgskontrollen durchzuführen.[14]
In 12 von 46 Fällen (26%) waren keine bzw. keine vollständigen Betriebs- und Abrechnungsdaten als Grundlage für Erfolgskontrollen verfügbar.
In 35 von 46 Fällen (76%) führten StBÄ und GbD während des Betriebs der BHKW keine Erfolgskontrollen durch oder konnten diese nicht nachweisen.
Beispiel:
Das BHKW einer größeren Liegenschaft mit Unterkunftsgebäuden und zentraler Wärmeerzeugung wurde Anfang 2012 mit einer Gesamtleistung von 255 kW in Betrieb genommen. Nach ca. sechs Jahren Betrieb mit einer jährlich sehr hohen Auslastung wurde die Anlage aufgrund technischer Probleme dauerhaft außer Betrieb genommen. Trotz der hohen Auslastung des BHKW erfolgte keine Wirtschaftlichkeitskontrolle bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnung um zu prüfen, ob eine Instandsetzung oder ein Austausch und damit ein Weiterbetrieb der Anlage wirtschaftlich gewesen wäre.
51.2.5 Energiesteuerrückerstattung
Der in BHKW eingesetzte Brennstoff ist beim Einkauf vom Energieversorger mit einer Energiesteuer beaufschlagt. Die GbD können im steuerlichen Abschreibungszeitraum, der für BHKW mindestens 10 Jahre beträgt,[15] eine Steuerentlastung beantragen. Die GbD müssen hierfür jährlich entsprechende Anträge stellen.[16]
In 18 von 46 Fällen (39%) beantragten die GbD die Steuerentlastung für BHKW nicht regelmäßig, insgesamt über 400.000 €.
51.2.6 Wartung und Instandhaltung
BHKW sind aufgrund ihrer technischen Komplexität regelmäßig zu warten und instand zu halten, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit sowie einen wirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zu gewährleisten.[17] Bei der Beschaffung eines BHKW ist die Wartung als Teil der Instandhaltung mit der Bauleistung auszuschreiben.[18] Gemäß den Vorgaben des VHB[19] sollen hierzu Vereinbarungen zwischen dem zuständigen Staatlichen Bauamt (StBA) und der GbD getroffen werden. Entweder bevollmächtigt die GbD das StBA, Wartungs- und Instandhaltungsverträge mit der Bauleistung zu vergeben oder die GbD verpflichten sich, die entsprechenden Verträge abzuschließen. Für den Vertrag waren bis 2012 die Muster des AMEV anzuwenden,[20] danach zur Anwendung empfohlen.[21]
Bei 16 von 46 BHKW (35%) konnte nicht belegt werden, dass der Wartungsvertrag mit der Bauleistung ausgeschrieben wurde.
Bei 22 von 46 BHKW (48%) konnten StBÄ und GbD keine Vereinbarungen nach den Vorgaben des VHB vorlegen.[22]
Bei 19 von 46 BHKW (41%) wurden Wartungsverträge verwendet, die nicht den aktuellen AMEV-Vertragsmustern entsprachen; Gründe hierfür waren nicht angegeben. Darin waren für die GbD nachteilige Vertragsbedingungen enthalten, z.B. Haftungseinschränkungen, Verkürzungen der Gewährleistungsfristen, Mitbeauftragungen von Kleinleistungen oder Ausschlüsse von Betriebsausfallschäden.
51.2.7 Wirtschaftlichkeit von Blockheizkraftwerken
Staatliche Investitionen in BHKW sind wirtschaftlich, wenn die Erlöse die Kosten bezogen auf die gesamte Nutzungsdauer übertreffen. Die Erlöse eines BHKW ergeben sich zum einen aus den Kosteneinsparungen durch reduzierte Brennstoff- und Stromkosten, zum anderen durch den sogenannte KWK-Zuschlag gemäß KWKG für erzeugten Strom, die Vergütung des in das öffentliche Netz eingespeisten Stroms und die Steuerentlastung nach dem EnergieStG. Die Kosten eines BHKW ergeben sich aus der Bauart, dem Unterhalt während der Betriebsphase, dem Brennstoffverbrauch sowie aus den Kosten für Wartung und Instandhaltung.
Die Auswertung der Betriebs- und Abrechnungsdaten zeigte, dass 10 von 46 BHKW (22%) aufgrund hoher Investitions- und Betriebskosten sowie geringer Auslastung nicht wirtschaftlich betrieben wurden. Bei 12 von 46 BHKW (26%) konnte eine wirtschaftliche Betriebsweise aufgrund fehlender Betriebs- oder Abrechnungsdaten nicht nachgewiesen werden.[23]
51.3 Würdigung und Empfehlungen
51.3.1 Wirtschaftlichkeitsberechnung
Nur für ein BHKW lagen vollständige Unterlagen für die Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Bei mindestens einem Drittel aller geprüften Fälle fehlte die Entscheidungsgrundlage, um mit der Auswahl eines BHKW den wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Einsatz der Haushaltmittel gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Der ORH empfiehlt dem Bauministerium, eine geeignete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit und soweit möglich die Berechnungsparameter vorzugeben.
51.3.2 Messstellenkonzept und Erfassung der Energieströme
Bei der Mehrzahl der geprüften BHKW (84%) wurde aufgrund fehlender Messstellenkonzepte der Energiefluss nicht vollständig erfasst. Damit fehlte die Grundlage für die Durchführung eines qualifizierten Energiecontrollings, das haushaltsrechtlich vorgegeben ist.
Für zahlreiche BHKW (43%) konnten StBÄ und GbD die tatsächliche Energieeffizienz aufgrund fehlender Energiezähler nicht ermitteln. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Überwachung der Energieeffizienz und die Energieoptimierung der BHKW waren damit nicht gegeben; die wirtschaftliche Verwendung der für den Betrieb der BHKW eingesetzten Haushaltmittel wurde nicht nachgewiesen. Auch die Beantragung der Energiesteuerentlastung (vgl. TNr. 1.3.5) war ohne Daten zu den verbrauchten Brennstoffmengen gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)[24] nicht möglich.
Der ORH hält es für notwendig, dass bereits während der Planung eines BHKW stets ein geeignetes Messstellenkonzept erstellt wird.
51.3.3 Betriebsoptimierung
Bei zahlreichen geprüften BHKW (41%) hatten StBÄ und GbD keinerlei Betriebsoptimierung durchgeführt und nahmen somit erhöhte Energieverbräuche und damit vermeidbare finanzielle Nachteile für den Freistaat in Kauf.
Der ORH hält es für notwendig, dass regelmäßig Betriebsoptimierungen mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu prüfen und einzuleiten sind.[25] Die Bewirtschaftung von Gebäuden ist konsequent auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung auszurichten.[26] Die Maßnahmen sind von den StBÄ und den GbD gemeinsam umzusetzen.
51.3.4 Erfolgskontrolle
StBÄ und GbD führten bei drei Vierteln der in Betrieb befindlichen BHKW (76%) nicht die erforderlichen Erfolgskontrollen durch; für ein Viertel der BHKW (26%) konnten nicht einmal die Betriebs- und Abrechnungsdaten vorgelegt werden. Ohne Erkenntnisse über die Betriebsweise fehlten die notwendigen Informationen, die eine Verbesserung der bestehenden sowie auch künftiger Anlagen ermöglicht hätten. Unnötige Ausgaben und ein unwirtschaftlicher Anlagenbetrieb wurden so in Kauf genommen.
Der ORH empfiehlt, dass die GbD mit Unterstützung der StBÄ regelmäßig die vorhandenen Daten auswerten und ggf. Verbesserungsmaßnahmen festlegen.
51.3.5 Energiesteuerrückerstattung
In 40% der geprüften Fälle versäumten die GbD, Steuerrückerstattungen in Verbindung mit BHKW konsequent und regelmäßig zu beantragen. Damit missachteten sie die haushaltsrechtlichen Vorgaben, was finanzielle Nachteile für den Freistaat zur Folge hatte.
Der ORH empfiehlt, dass die StBÄ die GbD bereits im Zuge der Übergabe gemäß RLBau auf die Steuerrückerstattung in Verbindung mit BHKW hinweisen; diese sind von Beginn der Betriebsphase an ausnahmslos und rechtzeitig zu beantragen.
51.3.6 Wartung und Instandhaltung
StBÄ und GbD konnten in über einem Drittel (35%) der geprüften Fälle nicht nachweisen, dass die Wartung bei der Beschaffung der BHKW mit ausgeschrieben worden war. Somit wurden haushaltsrechtliche Vorgaben missachtet und finanzielle Risiken für den Freistaat in Kauf genommen. Auch trafen StBÄ und GbD für nahezu die Hälfte der geprüften 46 BHKW (48%) keinerlei Vereinbarung gemäß VHB[27] für die Vergabe der Wartung.
In zahlreichen BHKW (40%) wurde von den Vertragsbedingungen der Vertragsmuster des AMEV abgewichen. Dadurch gingen die GbD unnötige Haftungsrisiken ein bzw. nahmen finanzielle Nachteile für den Freistaat in Kauf.
Der ORH verweist auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Ausschreibung der Wartung und die Vorgaben des VHB. Umfang, Durchführung und Vergabe von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen sind frühzeitig zwischen dem zuständigen StBA und der GbD festzulegen.
51.3.7 Wirtschaftlichkeit von Blockheizkraftwerken
Annähernd die Hälfte der 46 geprüften BHKW waren seit ihrer Errichtung nachweislich unwirtschaftlich oder konnten die Wirtschaftlichkeit nicht nachweisen: Über ein Fünftel (22%) der Anlagen mit einer Investitionssumme von 1,3 Mio. € wurden seit ihrer Errichtung nicht wirtschaftlich betrieben und lassen ausweislich der Prognosen auf Basis der bisherigen Kosten und Erlöse auch in Zukunft keine wirtschaftliche Betriebsweise erwarten. Bei einem Viertel der Anlagen (26%) konnten StBÄ und GbD für den Zeitraum seit der Inbetriebnahme keine hinreichend auswertbaren Betriebs- und Abrechnungsdaten vorlegen.
Der ORH weist darauf hin, dass BHKW nur errichtet bzw. betrieben werden dürfen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Investition sowie des Betriebs sichergestellt ist. Für BHKW, deren Wirtschaftlichkeit noch nicht bekannt ist, ist diese zu klären, um alle Möglichkeiten für Optimierungen ausschöpfen zu können.
51.4 Stellungnahme der Verwaltung
Das Bauministerium weist darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit von Investitionen sowie die Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen und optimierten Betriebs von technischen Anlagen ein Grundanliegen der Staatsregierung seien. Die Querschnittprüfung betrachte verschiedene Sachverhalte, welche im Zusammenhang mit der Planung, der baulichen Errichtung und dem Betrieb von BHKW in Liegenschaften des Freistaates stehen. Deshalb würden die Feststellungen des ORH nicht nur den Verantwortungsbereich der Bauverwaltung, sondern häufig auch den der GbD betreffen.
Das Bauministerium halte eine regelmäßige Aus- und Bewertung der Betriebs- und Abrechnungsdaten für wichtig, um einen wirtschaftlichen Betrieb der errichteten BHKW-Anlagen sicherstellen zu können. Die StBÄ seien gebeten worden, bei den unwirtschaftlichen BHKW gemeinsam mit den GbD die Anlagen und deren Betrieb im Einzelfall zu überprüfen und geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Das Bauministerium habe die StBÄ aufgefordert, die sich aus den Prüfungsmitteilungen ergebenden Hinweise und Erfordernisse bei künftigen Planungen zu beachten und relevante Informationen an die GbD weiterzugeben. Die GbD würden künftig auf die Dokumentationspflicht der Betriebs- und Abrechnungsdaten nach den HvR hingewiesen. Die StBÄ sollen bei den geprüften Berechnungsparametern der Wirtschaftlichkeitsberechnungen besondere Sorgfalt walten lassen sowie die Vorgaben des VHB hinsichtlich Wartungs- und Instandhaltungsleistungen beachten.
Für den energieoptimierten Gebäudebetrieb seien bereits Maßnahmen ergriffen worden. So würden in Bestandsgebäuden fehlende Messstellen bereits in Abstimmung zwischen den GbD und den StBÄ nachgerüstet und gewerkeübergreifende Messstellenkonzepte gefordert. Im Rahmen des 2021 initiierten Projekts „Digitalisierung im Gebäudemanagement“ würden z.B. Standardvorgaben u.a. für Messstellen- und Zählerkonzepte erarbeitet, um ein Technisches Monitoring künftig zu vereinheitlichen. Für komplexe Gebäude werde zur Unterstützung der GbD bei der Betriebsoptimierung ein Technisches Monitoring für das erste Betriebsjahr vorgesehen sowie die Möglichkeit angeboten, ausgewählte Daten nach standardisierten Regeln auszuwerten, um technische Anlagen im Rahmen des Betriebs zu optimieren. Die objektspezifisch festgestellten Defizite bei den vertraglichen Regelungen könnten nach Auffassung des Bauministeriums im Rahmen einer Neuvergabe von Instandhaltungsleistungen durch die Anwendung des nun vorliegenden AMEV-Vertragsmusters BHKW-Instand geheilt werden. Das Bauministerium habe die StBÄ gebeten, die GbD dahingehend zu informieren.
51.5 Schlussbemerkung
Der ORH nimmt zur Kenntnis, dass das Bauministerium beabsichtigt, Maßnahmen zur nachträglichen Verbesserung des Betriebs unwirtschaftlicher BHKW zu ergreifen. Entscheidend ist jedoch, künftig bereits zum Zeitpunkt der Planung und weiter über den gesamten Lebens- und Nutzungszyklus technischer Anlagen hinweg die Wirtschaftlichkeit als wesentlichen Handlungsmaßstab zu berücksichtigen.
In der Betriebsphase sind regelmäßig Erfolgskontrollen und, soweit nötig, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Wesentlich ist hierbei das zielgerichtete Zusammenwirken von StBÄ und GbD.
Als Grundlage von Investitionsentscheidungen müssen belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgelegt werden. Für BHKW, deren Wirtschaftlichkeit noch nicht bekannt ist, ist diese zu klären, um alle Möglichkeiten für Optimierungen ausschöpfen zu können.
[1] RLBau i.d.F. vom 12.02.1999, 18.09.2002, 25.05.2011 sowie 05.12.2019.
[2] Abschnitt A Nr. 8.1 RLBau 2020 sowie Abschnitt A Nr. 8.1 RLBau 2011, Abschnitt B Nr. 2 RLBau 1999.
[3] Art. 7 BayHO i.V.m. VV zu Art. 7 BayHO.
[4] LT-Drs. 14/5815 vom 15.02.2001.
[5] Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) Wärmeversorgungsanlagen Teil 1: Planung und Bau 2021 Nr. 2.3.11.
[6] Nicht berücksichtigt wurden z.B. BHKW, die sich nicht im Eigentum des Freistaates befinden, die zu Forschungszwecken dienen, die etwa lediglich zur Notstromversorgung dienen, die aufgrund ihrer Größe den Charakter von Kraftwerken haben.
[7] Bezogen auf die Nutzungsdauer von 15 Jahren.
[8] Nrn. 8, 10, 11 VV zu Art. 7 BayHO; Beschluss des Landtags vom 15.02.2001,
LT-Drs. 14/4300 vom 02.10.2000, LT-Drs. 14/5695 vom 01.02.2001.
[9] Nr. 4.4.3 Satz 1, Nr. 4.4.3 Satz 3 HvR 2024/2025, gleichlautend seit HvR 2012/2013 (Anmerkung: erstes BHKW 2003).
[10] Nr. 3.8.3 Satz 2 HvR 2024/2025, gleichlautend seit HvR 2005/2006.
[11] Nr. 4.4.1 Satz 1, Nr. 4.4.3 Satz 10 HvR 2024/2025, gleichlautend seit HvR 2012/2013.
[12] Bei Unterschreitung der prognostizierten Vollbenutzungsstunden von mindestens 15 %.
[13] VV Nr. 7 zu Art. 7 BayHO.
[14] Nr. 3.8.3 HvR 2024/2025, gleichlautend seit HvR 2005/2006.
[15] Tabellen für die Absetzung für Abnutzung.
[16] Art. 34 Abs. 1 BayHO, VV Nr. 3.1 zu Art. 34 BayHO.
[17] Abschnitt F Nr. 2.1. Abs. 3 Satz 2 RLBau 2020 sowie Abschnitt K19 Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1
RLBau - Änderung 1999; Nr. 4.4.1 Satz 2 HvR 2024/2025.
[18] VV Nr. 1.3 zu Art. 55 BayHO.
[19] Vereinbarung gemäß Formblatt 112.H VHB.
[20] Nr. 2.2.5 VHB Hochbau Ausgabe 2002.
[21] Nr. 3 VHB, Stand: August 2012.
[22] Gemäß Formblatt 112.H VHB: liegenschaftsverwaltende Stelle.
[23] 3 von 46 BHKW wurden 2022 in Betrieb genommen, sodass kein vollständiger Datensatz zur Auswertung der Wirtschaftlichkeit vorlag. Diese BHKW wurden jedoch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigt.
[24] § 98 Abs. 1 EnergieStV.
[25] Nr. 4.4.3 Satz 10 HvR 2023/2024, gleichlautend seit HvR 2012/2013.
[26] Nr. 4.4.1 Satz 1 HvR 2024/2025, gleichlautend seit HvR 2012/2013.
[27] Vereinbarung gemäß Formblatt 112.HVHB