TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen
Rücklagen und Sondervermögen sind zweckgebunden mit Ausnahme der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage. Diese erhöhte sich per Saldo um 0,3 Mrd. € und belief sich Ende 2024 auf 10,4 Mrd. €.
12.1 Bestand der Rücklagen und Sondervermögen
Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) entwickelte sich wie folgt:
Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.
2024 wurden der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage 2.414,5 Mio. € entnommen. Demgegenüber wurde im gleichen Jahr der Rücklage zum Jahresende aufgrund der positiven Entwicklung im Haushaltsvollzug ein Jahresüberschuss 2024 von 2.725,0 Mio. € zugeführt. Der Bestand erhöhte sich somit per Saldo (+310,5 Mio. €); er belief sich zum 31.12.2024 auf 10,4 Mrd. €.
Mit dem HG 2024/2025 wurde die Rücklage „Konjunkturvorsorge“ eingerichtet. In dieser Rücklage werden die zur Vermeidung von Haushaltsfehlbeträgen, zur zusätzlichen Schuldentilgung im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) oder nach Maßgabe künftiger Haushalte insbesondere für konjunkturstabilisierende Maßnahmen notwendigen Rücklagemittel vorgehalten. Im Haushaltsjahr 2024 wurden dieser Rücklage 310,4 Mio. € zugeführt.
Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr. 12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zukunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der o.g. Zukunftsprogramme, finanziert. 2024 erfolgte die endgültige Entnahme (9,6 Mio. €) aus der Sonderrücklage zugunsten des Allgemeinen Haushalts.
Der Bayerische Pensionsfonds dient der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.[1] Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2024 auf 4.514,8 Mio. €.[2] Der Anstieg um 502,6 Mio. € zum Stichtag 31.12.2024 setzt sich aus der Zuführung von 141,9 Mio. €[3] und einer positiven Wertentwicklung von 360,7 Mio. € zusammen (vgl. TNr. 7.3).
Mit dem am 01.05.2020 in Kraft getretenen BayFoG wurde das Sondervermögen BayernFonds gegründet. Artikel 9 Abs. 1 BayFoG ermächtigte den Fonds, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz bis zum 31.12.2022 Kredite bis zur Höhe von 10 Mrd. € aufzunehmen. Bis zum 31.12.2022 wurden 40,4 Mio. € an Krediten aufgenommen. Die vom Fonds auf Grundlage des BayFoG gewährten Stabilisierungsmaßnahmen waren 2023 weitgehend abgeschlossen. Mit dem HG 2024/2025 wurde daher beschlossen, den BayernFonds und die Bayerische Finanzagentur aufzulösen. Der BayernFonds wurde zum 31.07.2024 aufgelöst und die bisher aufgenommenen Schulden des BayernFonds von 40,4 Mio. € mit Mitteln aus dem Staatshaushalt getilgt. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds sind auf den Freistaat übergegangen, der die verbliebenen Stabilisierungsmaßnahmen bis zur Beendigung fortführt. Künftig werden die Stabilisierungsmaßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben im Staatshaushalt erfasst.
Unter sonstige Sondervermögen[4] außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophenschutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Sondervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stiftungen bei den Universitäten zusammengefasst.
Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:
12.2 Sondervermögen Grundstock
Artikel 113 Abs. 2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwicklung ist die Grundstocksbekanntmachung vom 08.08.2002.
In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstockvermögen. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip des Art. 8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbungen von Grundstockvermögen benötigt werden.
Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abgewickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.
Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grundstockvermögens werden jeweils in der Anlage B der Epl. 03, 09 und 13 aufgeführt. Die tatsächlichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den beiden Epl. nachgewiesen.
Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:
2024 wurden im Bereich des „Grundstocks A - Allgemeine Landesverwaltung“ 41,2 Mio. € erwirtschaftet und 229,4 Mio. € für den Erwerb von Grundstockvermögen bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben. Der Bestand ging 2024 somit um 188,1 auf 211,3 Mio. € zurück.
Den Einnahmen des „Grundstocks B - Forstgrundstock“ von 3,4 Mio. € standen Ausgaben von 0,5 Mio. € entgegen, davon 0,4 Mio. € für den Erwerb von Forstgrundstücken samt etwaiger Betriebsgebäude.
Im Grundstock D - der ehemaligen Offensive Zukunft Bayern II - waren die Privatisierungserlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer erfasst. Zur Finanzierung der ressortübergreifend veranschlagten Neuerwerbungen von Grundstockvermögen und Hochbauausgaben wurden die Erlöse an den Haushalt abgeliefert.[5] Da seit dem Haushaltsjahr 2019 aus dem Grundstock D nur noch Ausgaben für die Ausreichung von Darlehen zur Sportförderung finanziert werden, wird das Sondervermögen künftig unter „Grundstock D - Förderung des vereinseigenen Sportstättenbaus" - fortgeführt.[6] 2024 erhöhte sich der Bestand aufgrund einer Zuführung aus dem Haushalt um 0,7 auf 7,1 Mio. €.
Im Grundstock K sind die Erlöse aus der Veräußerung weiterer Beteiligungen, insbesondere von Anteilen an der E.ON SE erfasst. Der Bestand hat sich 2024 um 108,7 auf 116,1 Mio. € reduziert; dies ist insbesondere auf die Zuführung an den „Grundstock W - BayernHeim GmbH“ (per Saldo 119,1 Mio. €) zurückzuführen.
Der „Grundstock W - BayernHeim GmbH“ wurde mit dem 2. NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital sind Grundstockmittel und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der E.ON SE vorgesehen. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. Im Haushaltsvollzug 2024 wurden diesem Sondervermögen per Saldo 119,1 Mio. €[7] (Grundstockmittel) zugeführt und dann als Kapitalzuführung an die BayernHeim GmbH weitergereicht.
[1] Art. 7 Abs. 1 BayVersRücklG.
[2] Anteil des Freistaates am Sondervermögen.
[3] Zuführungen aus dem Staatshaushalt lt. Geschäftsbericht 2024 zum Pensionsfonds; die Buchungen im Nachmonat wurden nicht berücksichtigt.
[4] Details siehe Haushaltsrechnung des Freistaates, Epl. 03, 08, 10, 12, 13 und 15 jeweils Anlage II.
[5] Grundstock D, Kap. 13 08 Tit. 356 02; ab 2025 Kap. 03 03 TG 92.
[6] Anlage II zum Epl. 03 der Haushaltsrechnung des Freistaates.
[7] Saldo aus Zuführung an den Grundstock W in Höhe von 152,4 Mio. € abzgl. der Kapitalrückzahlung der BayernHeim GmbH (33,3 Mio. €).
