TNr. 14 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Das unmittelbare Haftungsobligo des Freistaates aus Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen stieg um 1,4 auf 16,7 Mrd. €. Der Gesamtermächtigungsrahmen hierfür erhöhte sich 2024 um 8,5 auf 49,0 Mrd. €.
Der Freistaat kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen, um ungewisse, in der Zukunft liegende Risiken abzusichern. Diese können nach dem BÜG (vgl. TNr. 14.1) oder nach spezialgesetzlichen Regelungen, vor allem aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigungen (vgl. TNr. 14.2), übernommen werden.
Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen hat sich seit 2017 wie folgt entwickelt:
Der Ermächtigungsrahmen nach weiteren spezialgesetzlichen Regelungen erhöhte sich zum 31.12.2024 im Vergleich zum Vorjahr um 8,5 auf 38,8 Mrd. €. Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen stieg auf 49,0 Mrd. € (+21,0 %). Der wesentliche Grund für den Anstieg war die Erweiterung des Ermächtigungsrahmens für Kapitaldienstgarantien/Wiedereinsatzgarantien bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im SPNV.
Der Gesamthaftungsbetrag des Freistaates aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ergibt sich aus deren Valutierung. Dieses Haftungsobligo hat sich seit 2017 im Vergleich zum Gesamtermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:
Das Haftungsobligo erhöhte sich 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,4 auf 16,7 Mrd. € (+ 8,9 %). Wesentlicher Grund für den Anstieg war die Valutierung der Kapitaldienstgarantien/Wiedereinsatzgarantien bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im SPNV.
14.1 Gewährleistungen nach dem BÜG
Das FM kann nach dem BÜG Staatsbürgschaften und staatliche Garantien für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewähren. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Das Haftungsobligo für die Gewährleistungen nach dem BÜG hat sich seit 2017 im Vergleich zum Ermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:
Der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften im gewerblichen Bereich wurde 2021 um 2,75 auf 5,0 Mrd. € erhöht. Der Gesamtermächtigungsrahmen beträgt seither 10,225 Mrd. €. Seitdem hat sich das Haftungsobligo im gewerblichen Bereich trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine nur unwesentlich verändert. Der ORH empfiehlt daher erneut, die Erhöhung des Ermächtigungsrahmens für Staatsbürgschaften nach dem BÜG zurückzunehmen.
Im Haushaltsjahr 2024 stellten sich die Staatsbürgschaften und die staatlichen Garantien wie folgt dar:
Der Ermächtigungsrahmen für Bürgschaften beträgt 10.225,0 Mio. €[1]. Diesen Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften und staatliche Garantien darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften seit Bestehen des BÜG in Anspruch genommen wurde und für Leistungen keinen Ersatz erlangte.[2] Das FM errechnete für Ende 2024 einen Haftungsbetrag von 3.328,2 Mio. € und einen Anrechnungsbetrag von 156,6 Mio. €. Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht, wurden darüber hinaus weitere 449,0 Mio. €. Damit ergab sich zum Stand 31.12.2024 ein freier Ermächtigungsrahmen von 6,3 Mrd. €.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) betrug der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat zum Stand 31.12.2019 noch 0 €. Für das Haftungsrisiko aus den Rückbürgschaften und -garantien des Freistaates gegenüber der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) und der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) erklärte nämlich die LfA die Erfüllungsübernahme. Weitere Staatsbürgschaften übernahm der Freistaat bis dahin nicht.
Dies änderte sich während der Corona-Pandemie. Zum 31.12.2024 waren 1.287 Fälle (Vorjahr: 1.401) mit einem unmittelbaren Haftungsbetrag des Freistaates von 366,1 Mio. € (Vorjahr: 370,5 Mio. €) im Bestand. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:
Der Freistaat haftete zum 31.12.2024 für vier Staatsbürgschaftsfälle mit einem Haftungsbetrag von 322,7 Mio. €. Der Freistaat wurde 2024 mit 183,8 Mio. €[3] in Anspruch genommen. Dem standen - nach Abzug der Vergütung der LfA für ihre Mitwirkung bei der Übernahme, Überwachung und Abwicklung von staatlichen Gewährleistungen - Einnahmen für die Übernahme dieser Gewährleistungen von 2,3 Mio. € gegenüber.
Der übrige Haftungsbetrag von 43,4 Mio. € entfiel auf 214 Rückbürgschaftsfälle mit einem Kreditvolumen von 114,7 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 30,3 Mio. € gegenüber der BBB und 60 Rückgarantiefälle mit einem Beteiligungsvolumen von 46,7 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 13,1 Mio. € gegenüber der BGG. Der Freistaat übernahm während der Corona-Pandemie auf Bitten der LfA das Haftungsrisiko aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB bzw. aus den in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG. Hieraus wurde der Freistaat 2024 mit 635,5 T€ in Anspruch genommen, und es wurden Regresseinnahmen in Höhe von 4,0 T€ vereinnahmt. Die unmittelbare Haftung des Freistaates hat sich seit 2020 wie folgt entwickelt:
Der Freistaat übernahm daneben insgesamt weitere 732 Rückbürgschaften gegenüber der BBB mit einem Kreditvolumen von 280,3 Mio. € und 277 Rückgarantien gegenüber der BGG mit einem Beteiligungsvolumen von 115,3 Mio. €. Für diese 1.009 Fälle mit einem Haftungsbetrag von insgesamt 74,3 Mio. € übernimmt die LfA weiterhin die Erfüllungsübernahme.
Im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich (Ermächtigungsrahmen: 50 Mio. €) übernahm der Freistaat 2020 angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die gemeinnützigen Organisationen gegenüber der LfA eine Globalbürgschaft von 40 Mio. € für das LfA-Programm „Corona - Kredit - Gemeinnützige“. Zum 31.12.2024 waren 81 Fälle mit einem Haftungsbetrag des Freistaates von 2,8 Mio. € einbezogen. Der Freistaat wurde 2024 mit 150 T€ in Anspruch genommen und es wurden Regresseinnahmen in Höhe von 19 T€ vereinnahmt.
Im Bereich des Wohnungswesens (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) übernimmt der Freistaat im Wesentlichen Bürgschaften gegenüber der BayernLabo. Diese ist das Förderinstitut der BayernLB und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraumförderung im Freistaat zuständig. Zum 31.12.2024 waren 34.729 Kredite (Vorjahr: 33.587 Kredite) mit einem Haftungsbetrag von 2.957,3 Mio. € (Vorjahr: 2.639,8 Mio. €) verbürgt. Aus der Verfolgung von Regressansprüchen wurden im Bereich Wohnungswesen 109 T€ vereinnahmt.
14.2 Sonstige Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Weitere staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, vor allem aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigungen. Der Ermächtigungsrahmen hierfür sowie das damit verbundene Haftungsobligo haben sich seit 2017 wie folgt entwickelt:
Der Ermächtigungsrahmen erhöhte sich zum 31.12.2024 im Vergleich zum Vorjahr um 8,5 auf 38,8 Mrd. € (+28,1 %). Er valutierte mit 13,3 Mrd. € (+8,6 %). Der wesentliche Grund für den Anstieg war die Erweiterung des Ermächtigungsrahmens für Kapitaldienstgarantien/Wiedereinsatzgarantien bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im SPNV.
Im Einzelnen verteilten sich die sonstigen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen wie folgt:
Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien
Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Ausschreibung von SPNV-Leistungen stiegen in den letzten Jahren deutlich an. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden. Das Bauministerium ist ermächtigt, Garantien über 18,4 Mrd. € zu gewähren. Diesen haushaltsrechtlichen Ermächtigungsrahmen nutzte das Bauministerium bis zum 31.12.2024 in Höhe von 7,6 Mrd. €. Das daraus resultierende Haftungsobligo des Freistaates beträgt 7,1 Mrd. €.
Ermächtigungsrahmen, Gesamtinanspruchnahme der Ermächtigung sowie tatsächliche Valutierung haben sich seit 2017 wie folgt entwickelt:
14.3 Gewährleistungen der LfA
Daneben haftet der Freistaat als Gewährträger der LfA für Bürgschaften, die die LfA im Rahmen ihres Förderauftrags in eigenem Namen eingeht. Die LfA kann Bürgschaften jeweils bis maximal 5 Mio. € ausreichen. Abweichend hiervon konnte die LfA vom 25.03.2020 bis zum 30.06.2022 Bürgschaften angesichts der Corona-Pandemie jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio. € übernehmen. Vom 04.05.2022 bis zum 31.12.2023 konnte die LfA weiterhin Bürgschaften für Unternehmen, die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, jeweils bis zu einer Höhe von 30,0 Mio. € übernehmen.
Der originäre Haftungsbetrag aus den Gewährleistungen der LfA von 1.238,0 Mio. € wurde u.a. durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaates von 500,3 Mio.€ vermindert. Darüber hinaus erklärte die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und ‑garantien, die der Freistaat gegenüber der BBB und der BGG übernommen hat. Hieraus übernahm die LfA einen Haftungsbetrag von insgesamt 74,3 Mio. € (vgl. TNr. 14.1). Der verbleibende Haftungsbetrag der LfA zum 31.12.2024 betrug somit 806,9 Mio.€.
[1] Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BÜG.
[2] Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BÜG.
[3] Es handelt sich um eine saldierte Abschlagszahlung. Der Ausfall wurde bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt.
