TNr. 16 Sondervermögen für Investitionsförderung in Ländern und Kommunen
Der Bund wird zur Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität in den nächsten Jahren insgesamt 500,0 Mrd. € neue Schulden aufnehmen. Von diesem Sondervermögen gehen im Rahmen des LuKIFG 100,0 Mrd. € an die Länder. Die neu aufgenommenen Schulden des Bundes werden nicht auf die Länder übertragen. Dem Freistaat stehen aus diesem Sondervermögen insgesamt 15,7 Mrd. € zu. Im E-HG 2026/2027 plant der Freistaat mit einem Mittelvolumen von 7,0 Mrd. €.
Der ORH weist darauf hin, dass eine leistungsfähige öffentliche Infrastruktur grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen zu finanzieren ist. Die Maßnahmen der Länder nach dem LuKIFG sind mittelbar - vom Bund - kreditfinanziert. Aus Sicht des ORH sollte die Staatsregierung deswegen die Mittel des Sondervermögens für zusätzliche Investitionen und nicht zur Substitution allgemeiner Haushaltsmittel einsetzen.
Den Ländern wird gemäß Art. 143h Abs. 2 GG ein Betrag von insgesamt 100 Mrd. € aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellt. Hiermit sollen Defizite im Bereich der öffentlichen Infrastruktur abgebaut werden, die in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen. Zudem soll hierdurch eine wesentliche Grundlage für nachhaltiges Wirtschaftswachstum geschaffen werden. Das Sondervermögen wird auf Bundesebene mit dem SVIKG errichtet. Mit dem LuKIFG wird geregelt, wie die 100 Mrd. € des Sondervermögens auf die Länder verteilt werden.
Die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes stehen für einen Zeitraum von 12 Jahren zur Verfügung. Dem Freistaat stehen aus dem Sondervermögen insgesamt 15,7 Mrd. € zu. Um dies im Haushaltsplan abzubilden, sieht das E-HG 2026/2027 drei neue Kapitel im Epl. 13 vor. Die Maßnahmen in der Aufgabenzuständigkeit der Kommunen werden im Kap. 13 24 und die Maßnahmen in der Aufgabenzuständigkeit des Freistaates in den Kap. 13 26 und 13 27 veranschlagt. Mit dem E-HG 2026/2027 legt die Staatsregierung die erste Tranche von Maßnahmen zur Umsetzung des LuKIFG fest. Insgesamt plant der Freistaat hier mit einem Mittelvolumen von 7,0 Mrd. € (2026: 4,9 Mrd. €, 2027: 2,0 Mrd. €).
Im Bundeshaushalt stehen lt. Wirtschaftsplan zum SVIKG jährlich 8,3 Mrd. €[1] für die Auszahlung an alle Länder nach dem LuKIFG bereit.[2] Der Bund stellt den Ländern als bewirtschaftende Stelle die Ausgabemittel zur Verfügung. Die Länder dürfen diese Mittel zur Auszahlung anordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen innerhalb von drei Monaten benötigt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Länder dem Bund mitteilen, welche Finanzmittel benötigt werden. Die Meldung muss rechtzeitig erfolgen, damit diese bei der Liquiditätsplanung des Bundes entsprechend berücksichtigt werden kann.[3]
Laut Aussage des FM wurde die Meldung über die benötigten Finanzmittel an den Bund rechtzeitig vorgenommen. Im Falle einer Überschreitung der beim Bund jährlich veranschlagten 8,3 Mrd. € werde der Bund eine überplanmäßige Ausgabe beim Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags beantragen.
Aufgrund des Sondervermögens des Bundes und dem LuKIFG stehen die Investitionsausgaben bzw. die Investitionsquote künftig noch stärker im Fokus.
In Bayern ergibt sich folgendes Bild:
Die Soll-Investitionsquote 2026 beläuft sich auf 18,7% und 2027 auf 15,3%. Lässt man die Ausgaben für die Maßnahmen nach dem LuKIFG außen vor, würde sich nach dem E‑HG 2026/2027 für 2026 und 2027 eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich niedrigere Soll-Investitionsquote von 13,6% bzw. 13,1% errechnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass Mittel des Bundes auch zur Substitution allgemeiner Haushaltsmittel eingesetzt werden.
In diesem Zusammenhang weist der ORH darauf hin, dass eine leistungsfähige öffentliche Infrastruktur grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen zu finanzieren ist.[4] Der Bund wird zur Finanzierung der Maßnahmen nach dem SVIKG in den nächsten Jahren insgesamt 500,0 Mrd. € neue Schulden aufnehmen. Von diesem Sondervermögen gehen im Rahmen des LuKIFG 100,0 Mrd. € an die Länder. Damit sind die Maßnahmen der Länder nach dem LuKIFG mittelbar ebenfalls - hier vom Bund - kreditfinanziert. Aus Sicht des ORH sollte die Staatsregierung deswegen die Mittel des Sondervermögens für zusätzliche Investitionen und nicht zur Substitution allgemeiner Haushaltsmittel einsetzen.
[1] Dies entspricht 1/12 von 100,0 Mrd. €.
[2] Anlage 2 zu Kap. 60 02 des Bundeshaushalts 2025 und 2026.
[3] § 7 Abs. 1 LuKIFG i.V.m. § 7 Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG.
[4] Gemeinsame Erklärungen der Rechnungshöfe vom 24.03.2025 und 23.09.2025, abrufbar unter https://www.orh.bayern.de/mam/der_orh/zusammenarbeit/praesidentenkonferenzen/gemeinsame_dokumente/25-03-24_erklaerung_zum_schuldenpaket.pdf und https://www.orh.bayern.de/mam/der_orh/zusammenarbeit/praesidentenkonferenzen/gemeinsame_dokumente/25-09-23_erklaerung_zur_schuldenbremse.pdf.
