TNr. 23 Verschuldung im Staatshaushalt

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Der haushaltsmäßige Schuldenstand setzt sich aus den valutierten Kredit­marktschulden und den übertragenen Kreditermächtigungen für aufgeschobene Anschlussfinanzierungen zusammen. Der haushaltsmäßige Schuldenstand wird sich Ende 2025 - vorbehaltlich etwaiger Sondertilgungen - voraussichtlich um 50 Mio. € auf 36,38 Mrd. € reduzieren.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schuldenbremse sind - auch hinsichtlich des Tilgungsplans des Sonderfonds Corona-Pandemie - einzuhalten. Angesichts einer jährlichen Tilgungshöhe von voraussichtlich 574,1 Mio. € ab dem Jahr 2028 für die coronabedingten Schulden und mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage bedarf es aus Sicht des ORH einer inhaltlichen Priorisierung bei den Staatsaufgaben und entsprechender Maßnahmen auf der Ausgabenseite. Denn nur mit einer umfassenden Aufgabenkritik wird es gelingen, finanzielle Handlungsspielräume zu erhalten.

Die Verschuldung war von 2012 bis 2019 rückläufig, bevor sie 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie anstieg. 2022 ging der haushaltsmäßige Schuldenstand leicht um 36,5 Mio. €, 2023 um 300,0 Mio. € und 2024 um weitere 200,0 Mio. € auf 36,43 Mrd. € zurück (vgl. Tabelle 44 und Abbildung 20).

Tabelle 44 Schulden des Staatshaushalts am Jahresende
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Tabelle 45 Zinsausgaben
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Von 2015 bis 2024 wurden 3,8 Mrd. € Schulden dauerhaft getilgt. Demgegenüber wurden in den Jahren 2020 bis 2022 beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) insgesamt Kredite von 10,2 Mrd. € aufgenommen.

Abbildung 20 Entwicklung des Schuldenstands und der Kreditmarktschulden
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2024 war - wie in den letzten Jahren - keine Schuldentilgung beim Allgemeinen Haushalt vorgesehen. Der Schuldenstand Ende 2024 belief sich somit weiterhin auf 19,5 Mrd. €.

Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB sind seit Ende 2023 alle bereits vereinnahmten 3,0 Mrd. € aus Kapitalrückzahlungen der BayernLB zur Schuldentilgung verwendet worden. Mit dem HG 2024/2025 war für 2024 keine weitere Schuldentilgung vorgesehen. Der Schuldenstand beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB belief sich damit Ende 2024 weiterhin auf 7,0 Mrd. €.

Das HG 2024/2025 sah für 2024 eine planmäßige Schuldentilgung beim Sonderfonds Corona-Pandemie von 50,0 Mio. € vor. Zudem konnten im Zuge des Jahresabschlusses außerplanmäßig weitere 150,0 Mio. € Schulden dauerhaft getilgt werden, sodass sich der Schuldenstand beim Sonderfonds Corona-Pandemie Ende 2024 noch auf 9,9 Mrd. € belief.

Der haushaltsmäßige Schuldenstand des Staatshaushalts belief sich Ende 2024 auf 36,43 Mrd. €.

Für die Jahre 2025 bis 2027 ist weder beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB noch beim Allgemeinen Haushalt eine Schuldentilgung vorgesehen.

Nach Maßgabe der Bayerischen Verfassung sind für Schulden, die auf Grundlage der Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen neu aufgenommen werden, entsprechende Tilgungsregelungen vorzusehen und die Schulden grundsätzlich in einem angemessenen Zeitraum zurückzuzahlen.[1] Nach den HG für die Jahre 2020 bis 2022[2] wären dementsprechend die für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) neu aufgenommenen Schulden sukzessive beginnend ab 2024 in jeweils 20 gleichbleibenden Jahresraten zurückzuführen gewesen. Die Schuldentilgung im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) hätte sich hiernach ab 2024 für die in 2020 aufgenommenen Kredite auf jährlich 360,4 Mio. €[3] belaufen. Ab 2025 wäre zusätzlich zu den 360,4 Mio. € eine weitere jährliche Tilgung von 150,1 Mio. €[4] für die in 2021 und 2022[5] in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen erforderlich gewesen. Damit hätte sich die jährliche Tilgung ab 2025 auf 510,5 Mio. € belaufen.

Mit dem HG 2024/2025 wurden die drei ursprünglichen Tilgungsregelungen zu einem einheitlichen Tilgungsplan zusammengefasst. Ferner wurde im Doppelhaushalt 2024/2025 angesichts der schlechten Konjunkturlage anstelle der ursprünglich vorgesehenen festen Tilgungsraten von 870,9 Mio. € (vgl. Tabelle 46) zunächst nur eine fixe Tilgung der coronabedingten Kreditaufnahme von 100,0 Mio. € vorgesehen. Die restlichen 770,9 Mio. € sollten der Rücklage Konjunkturvorsorge in zwei Raten (2024: 310,4 Mio. €, 2025: 460,5 Mio. €) zugeführt werden. Erst bei den Jahresabschlüssen sollte dann in Kenntnis der tatsächlichen konjunkturellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt entschieden werden, wie die Mittel verwendet werden. 2024 wurden der Rücklage 310,4 Mio. € zugeführt. Mit dem NHG 2025 wurde die Zuführung für das Jahr 2025 an die Rücklage Konjunkturvorsorge ausgesetzt und für eine teilweise Deckung der hohen konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen verwendet. Entsprechend dem HG 2024/2025 ist beim Sonderfonds Corona-Pandemie 2025 eine Schuldentilgung von 50,0 Mio. € geplant.

Mit dem E-HG 2026/2027 soll die Tilgungsregelung nun erneut angepasst werden. Die Tilgungsdauer bleibt zwar unverändert, sodass die Schulden bis Ende 2044 zu tilgen sind. Allerdings wurden die ursprünglich vorgesehenen festen Tilgungsraten für die Jahre 2026 und 2027 von 1.037,8 Mio. € (vgl. Tabelle 46) auf zunächst 100,0 Mio. € (50,0 Mio.°€ pro Jahr) verringert. Zudem sollen 2026 die Mittel aus der Rücklage „Konjunkturvorsorge“ von 310,4 Mio. € zum Haushaltsausgleich 2026 entnommen und die Rücklage 2027 aufgelöst werden.

Ab dem Haushaltsjahr 2028 sollen die restlichen Schulden dann in 17 gleichbleibenden Jahresraten zurückbezahlt werden. Unter Berücksichtigung der geplanten Schuldentilgungen für die Jahre 2025 bis 2027 von 150,0 Mio. € ergibt sich Ende 2027 voraussichtlich ein coronabedingter Schuldenstand von 9.759,5 Mio. €. Somit müssten beim Sonderfonds Corona-Pandemie ab 2028 jährlich 574,1 Mio. € (vgl. Tabelle 46) getilgt werden. Sofern im Rahmen der Jahresabschlüsse höhere Tilgungen erfolgen würden, könnten diese auf die Tilgungen der Folgejahre angerechnet werden.

Die Gegenüberstellung der verschiedenen Tilgungsregelungen stellt dar, wie sich die künftigen Tilgungsbelastungen verändern/verändert haben.

Tabelle 46 Entwicklung der Tilgungsraten
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Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schuldenbremse sind - auch hinsichtlich des Tilgungsplans des Sonderfonds Corona-Pandemie - einzuhalten. Die in 2024 tatsächlich geleisteten, wie auch die in den Jahren 2025/2026/2027 geplanten Tilgungsraten blieben bzw. bleiben deutlich hinter den ursprünglich vorgesehenen Raten zurück. Dadurch ergeben sich für die Folgejahre ab 2028 höhere Tilgungslasten. Angesichts einer jährlichen Tilgungshöhe von voraussichtlichen 574,1 Mio. € ab dem Jahr 2028 für die coronabedingten Schulden und mit Blick auf die aktuelle konjunkturelle Lage bedarf es aus Sicht des ORH nach wie vor einer inhaltlichen Priorisierung bei den Staatsaufgaben und entsprechender Maßnahmen auf der Ausgabenseite. Denn nur mit einer umfassenden Aufgabenkritik wird es gelingen, finanzielle Handlungsspielräume zu erhalten.



[1]     Art. 82 Abs. 3 BV.

[2]     Art. 2a Abs. 2 NHG 2019/2020 (Tilgungsbeginn 2024), Art. 2a Abs. 3 HG 2021 (Tilgungsbeginn 2025), Art. 2a Abs. 3 HG 2022 (Tilgungsbeginn 2026).

[3]     Kreditaufnahme 2020 von 7.208,0 Mio. €, davon 1/20 (7.208,0 Mio. € geteilt durch 20 ergeben 360,4 Mio. €).

[4]     Kreditaufnahme 2021 von 2.938,0 Mio. € zzgl. der in 2022 aus dem Vorjahr in Anspruch genommenen Kreditermächtigung von 63,5 Mio. €, davon 1/20 ([2.938,0 Mio. € zzgl. 63,5 Mio. €] geteilt durch 20 ergeben 150,1 Mio. €) oder (3.001,5 Mio. € geteilt durch 20 ergeben 150,1 Mio. €).

[5]     Tilgung für die in 2022 aufgenommenen Kredite beginnt lt. Abschussbericht des FM für das Haushaltsjahr 2024 in 2025.