TNr. 51 Förderungen im Bereich Heimatpflege

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Der Freistaat hat 2020 bis 2022 im Bereich Heimatpflege 5 Mio. € Fördermittel an den Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. ausgereicht. Dem effektiven Einsatz dieser Mittel standen jedoch zahlreiche Mängel bei der Förderabwicklung durch das Finanzministerium und das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung entgegen.

Der ORH empfiehlt, Vollzugsdefizite im Bereich der Heimatpflege zeitnah zu beseitigen.

Der ORH hat die Förderungen im Bereich Heimatpflege an den Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e. V. (Landesverein) geprüft. Schwerpunkt der Prüfung war die Abwicklung der institutionellen Förderung für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022. Prüfungsmaßstab war insbesondere die Einhaltung der für die Gewährung staatlicher Zuwendungen geltenden Regelungen der BayHO.

Die fachliche Arbeit des Landesvereins war nicht Gegenstand der Prüfung.

51.1                   Ausgangslage

Die Heimatpflege hat in Bayern einen hohen Stellenwert und ist Teil des verfassungsgemäßen Kulturauftrags, den der Freistaat mit staatlichen Mitteln unterstützt. Der Landesverein ist gemeinnützig und widmet sich den Aufgaben der Heimatpflege, z.B. Brauchtum, Sprachkultur, Volksmusik und Volkstanz.

Mit der Umressortierung 2018 ging die Zuständigkeit für die Förderung vom Wissenschaftsministerium auf das Finanzministerium (FM) über. Letzteres übergab den Vollzug der institutionellen Förderung im September 2022 an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). Im Prüfungszeitraum erhielt der Landesverein institutionelle Förderungen von knapp 5 Mio. €.

51.2                   Feststellungen

51.2.1                Fördervollzug

Um dem Zuwendungsgeber nicht nur einen zahlenmäßigen Abgleich der Ansätze zu ermöglichen, sondern auch Auskunft über die geplanten Ausgaben im Haushaltsjahr zu geben, sind Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen erforderlich. Der ORH stellte fest, dass aussagekräftige Unterlagen hierzu im Prüfungszeitraum fehlten. Insbesondere war ein Soll-Ist-Abgleich zwischen Haushalts- und Wirtschaftsplan und dem vorgelegten Verwendungsnachweis nicht möglich, weil neue Buchungsposten gebildet worden waren. Ob das FM bzw. das LDBV im Förderverfahren Unstimmigkeiten aufklärten, war mangels Dokumentation nicht nachvollziehbar.

51.2.2                Sachausgaben des Landesvereins

Die verpflichtend vom Landesverein zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) regeln, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen darf, als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst.[1] Der Landesverein erstattete seinen Beschäftigten anteilige Aufwendungen für deren private Kfz, die für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nicht vorgesehen sind. Zudem beschaffte er im Jahr 2020 Büromöbel für das Geschäftsführerzimmer für einen Betrag, der nahezu das Dreifache des Höchstwerts für die Geschäftszimmerausstattung eines vergleichbaren Behördenleiters nach den Vorgaben des FM betrug.

Im Prüfungszeitraum vergab der Landesverein 368 Aufträge mit einem Beschaffungsvolumen von 930,3 T€. Dabei unterließ der Landesverein größtenteils die erforderliche Einholung von Vergleichsangeboten und die erforderliche Beschaffungsdokumentation.[2] Das FM bzw. das LDBV haben die Beschaffungspraxis nicht überprüft.

51.2.3                Weitergabe von Fördermitteln

Die Bewilligungsbehörde muss sicherstellen, dass Weitergaben von Fördermitteln an Dritte durch den Landesverein den haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen.[3] Hierfür müssen Umfang und Inhalt der geplanten Weiterleitungen bekannt sein. Diese gingen weder aus dem Antrag des Landesvereins hervor, noch informierte der Landesverein über Änderungen.

Die Bescheide über die institutionelle Förderung enthielten eine uneingeschränkte Genehmigung zur Weiterleitung der Zuwendung, d.h. der Landesverein konnte selbst entscheiden, an wen und für welche Zwecke er Mittel weiterleitet. Zudem nahm das FM nur einen Teil der verbindlichen Vorgaben zur Weitergabe von Fördermitteln in die Bescheide an den Landesverein auf.

Der Landesverein beteiligte sich finanziell im Prüfungszeitraum an einer Vielzahl von Projekten. Entgegen der Vorgaben im Bescheid schloss der Landesverein die für die Weiterleitung erforderlichen Zuwendungsverträge nicht ab.[4]

51.3                   Würdigung und Empfehlungen

Der ORH stellte zahlreiche Mängel bei der Förderabwicklung fest. Das FM sollte seiner Kontrollfunktion als Zuwendungsgeber bzw. als Fachaufsichtsbehörde des LDBV sorgfältiger nachkommen.

Das FM bzw. das LDBV haben es versäumt, im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren fehlende Unterlagen nachzufordern bzw. das Ergebnis entsprechender Nachfragen festzuhalten. Ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren, das insbesondere die Notwendigkeit der Ausgaben und den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln belegt, war somit im Prüfungszeitraum nicht möglich.

Die Erstattungspraxis des Landesvereins bei Kfz-Aufwendungen ist wegen des Verstoßes gegen das Besserstellungsverbot förderschädlich. Die Mehrausgaben des Landesvereins bei der Büroausstattung des Geschäftsführers hätten nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden dürfen.

Für den ORH ist angesichts des hohen Beschaffungsanteils von fast 20% der institutionellen Förderung zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Landesverein dazu Aufzeichnungen nicht geführt hat und das FM bzw. das LDBV diese auch nicht angefordert hat.

Die Mängel bei der Weitergabe von Fördermitteln führten dazu, dass das FM bzw. das LDBV nicht nachvollziehen konnte, ob die Mittel tatsächlich für Zwecke der Heimatpflege eingesetzt worden ist.

51.4                   Stellungnahme der Verwaltung

Das LDBV habe den Landesverein aufgefordert, überarbeitete Antragsunterlagen, insbesondere einen nachvollziehbar gegliederten Haushaltsplan und eine zweckmäßige Überleitungsrechnung, einzureichen. Damit könnten Haushaltsansätze und Zweckbestimmungen künftig eindeutig nachvollzogen werden. Aus technischen Gründen könne die neue Systematik erst für 2027 vollumfänglich zur Anwendung kommen.

Die ANBest-I seien hinsichtlich der Beachtung des Besserstellungsverbots (Kfz-Ausgaben) sowie der Vergabebestimmungen nun vollumfänglich und bis zum Erlass des Folgebescheids zu beachten.

Künftig dürfe der Landesverein die institutionelle Förderung nur noch in den vom FM genehmigten Fällen an Dritte weiterleiten. Unter Beachtung der Anforderungen der neu gefassten VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO sei ein Muster für einen Weiterleitungsvertrag zur Verfügung gestellt worden.

51.5                   Schlussbemerkung

Das FM bzw. das LDBV sollten einen effektiven Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel für die Heimatpflege sicherstellen. Die vom Finanzministerium angekündigten Maßnahmen zur Behebung der bestehenden Vollzugsdefizite sollten nun zeitnah umgesetzt werden.



[1]     Nr. 1.3 ANBest-I.

[2]     Nr. 3 ANBest-I.

[3]     VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO (bis 31.12.2025) bzw. VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO (seit 01.01.2026).

[4]     VV Nr. 13.5 zu Art. 44 BayHO (bis 31.12.2025) bzw. VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO (seit 01.01.2026).